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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Opt-In“

16. November 2015

Zum Angebot fakultativer Nebenleistungen im Rahmen eines Flugbuchungsportals

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 24.09.2015, Az.: 6 U 60/15

Werden über ein Flugbuchungsportal auch fakultative Nebenleistungen (hier: Versicherungsschutz) vermittelt, so müssen diese das „opt-in“-Erfordernis des Art. 23 I 4 der VO (EG) Nr. 1008/2008 erfüllen. Dafür ist ausreichend, dass der Kunde sich aktiv für oder gegen die Versicherung entscheiden muss, bevor er den Buchungsvorgang fortsetzen kann. Dabei sind Hinweise, die den Kunden zum Abschluss der Versicherung bewegen sollen, dann unzulässig, wenn sie den Nutzer unsachlich beeinflussen oder unrichtige Angaben enthalten. Schließlich muss bei der Buchung der Gesamtpreis der Zusatzkosten angegeben werden, die Nennung der Monatsprämie reicht bei einer Jahresversicherung nicht aus.

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10. Juli 2015

„Opt-in“ Verfahren für Angebot der Reiserücktrittsversicherung zulässig

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Urteil des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 33/14

Eine Buchungsmaske für das Buchen von Flügen im Internet, bei welcher der Kunde den Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme einer Zusatzleistung entschieden hat (hier: Reiserücktrittsversicherung), ist zulässig, wenn die fakultativen Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und der Kunde im Rahmen eines "Opt-in"-Verfahrens aktiv und bewusst eine Entscheidung treffen kann.

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03. Juli 2014

Unzulässige Darstellung einer Reiseversicherung

Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 22.01.2014, Az.: 2-06 O 379/13

Die Darstellung einer Reiseversicherung für eine Flugreise, bei der sich Kunden, um den Buchungsschritt abzuschließen, für oder gegen eine Reiseversicherung entscheiden müssen, ist unzulässig. Kunden dürfen nicht gezwungen werden, sich aktiv gegen die Versicherung entscheiden zu müssen, indem diese gezielt „abgewählt“ werden muss.

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16. Januar 2013

Opt-out-Verfahren bei fakultativen Zusatzleistungen unzulässig

Hinweisbeschluss des BGH vom 25.10.2012, Az.: I ZR 81/11

Vergangenen Juli hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil (C- 112/11) klargestellt, dass vom Reisevermittler, vom Luftfahrtunternehmen selbst oder von einem vom Luftfahrtunternehmen abhängigen Unternehmen angebotene Versicherungsleistungen fakultative Zusatzkosten i.S.d. Art. 23 I S. 4 der Verordnung 1008/2008 sind. Der BGH kündigte in Konformität hierzu in einem Hinweisbeschluss an, die Revision eines Reisevermittlers zurückweisen zu wollen und begründete dies damit, dass der beklagte Reisevermittler die Versicherungsleistung nicht automatisch im Opt-out-Verfahren in den Warenkorb des Kunden legen darf, sondern zu Beginn des Buchungsprozesses klar und transparent auf diese Zusatzleistung hinweisen muss und diese nur durch ein Opt-in-Verfahren durch den Kunden angenommen werden darf.
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16. Februar 2011

Nachweis einer Einwilligung zu Werbeanrufen

Pressemitteilung des BGH Nr. 29/2011 zum Urteil vom 11.02.2011; Az.: I ZR 164/09 Die Einhaltung des sog. Double Opt-In Verfahrens muss in einem gerichtlichen Verfahren nachgewiesen werden. Die bloße Behauptung, dass das Double-Opt-In-Verfahren eingehalten wurde, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall wurde die Zustimmung der Kunden zu Werbeanrufen im Rahmen eines Online-Gewinnspieles eingeholt. Als Nachweis für eine Einwilligung zu Werbeanrufen genügt aber nicht die Vorlage von E-Mails, in denen die Kunden die Teilnahme an dem Gewinnspiel bestätigen.
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16. Februar 2010

Nicht abwählbare Einwilligungsklauseln in Verträgen sind unwirksam

Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az.: 4 O 90/09, 4 O 89/09

Einwilligungsklauseln, die unbestimmte Werbung an den Kunden zulassen und dem Vertragspartner erlauben, personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, sind dann unzulässig, wenn der Kunde diesen Klauseln beim Abschluss des Vertrages zwangsweise zustimmen muss und auch keine Abwahlmöglichkeit hat. Für die Wirksamkeit solcher Klauseln müssen die Einwilligungspassagen im Vertragstext deutlich vorgehoben sein und der Kunde durch seine gesonderte Erklärung aktiv in Werbung und der Weitergabe seiner Daten zustimmen.
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