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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Nachweis“

09. Juli 2018

Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

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Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17

Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

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16. November 2017

Werbeaussage zu Medizinprodukt muss hinreichend nachweisbar sein

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Urteil des OLG Stuttgart vom 08.06.2017, Az.: 2 U 154/16

Wer fachlich umstrittene Aussagen für die Bewerbung von Medizinprodukten nutzt, muss auf diesen Streit hinweisen. In jedem Fall muss die Wirkbehauptung wissenschaftlich nachweisbar sein. Wenn die strittige Werbebehauptung nicht hinreichend belegt ist, ist die Werbung damit wettbewerbswidrig. Eine CE-Zertifizierung zählt nicht als ausreichender Nachweis für die Richtigkeit der Behauptung, da dort vorrangig die Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit geprüft werden, nicht jedoch die therapeutische Wirkung selbst.

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30. Juli 2014

Werbung einer Sauerstoff-Therapie bei fehlendem wissenschaftlichen Nachweis irreführend

Urteil des LG Köln vom 01.10.2013, Az.: 33 O 88/13

Werbeaussagen wie "Unsere Atemluft wird so zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff" oder "Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten" für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, sind irreführend, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Wegen der Gefahr des Einzelnen bei irreführenden Angaben sind deshalb bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.

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20. November 2013

Werbung mit nicht nachweisbarem Effekt ist irreführend

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 26.09.2013, Az.: 6 U 195/10 Eine Werbung für ein technisches Gerät, in welcher diesem eine bestimmte Wirkung zugeschrieben wird, ohne dass der beworbene Effekt wissenschaftlich erklärbar oder überprüfbar wäre, ist irreführend und damit unzulässig.
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12. November 2009

Detektivkosten im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sind ersatzfähig

Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.09.2009, Az.: 6 U 52/09

Werden durch die Beauftragung eines Detektives Vorwürfe im Bereich der unlauteren Behinderung des Wettbewerbs bestätigt, so sind die Kosten ersatzfähig. Erforderlich ist lediglich, dass die getroffenen Beobachtungen und Feststellungen nicht mit eigenen Mitteln möglich sind. Dies trifft auf die Überwachung zahlreicher Plakatierungsorte und die Einschleusung von Mitarbeitern zu. Um die Abstellung der systematischen Wettbewerbsverletzung zu gewährleisten, umfasst die Ersatzpflicht den Nachweis mehrerer Verstöße in einem überschaubaren Zeitraum.
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12. Oktober 2009

Bestmöglich beworben?

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2009, Az.: 4 U 55/09

In der Alleinstellungswerbung gibt der Werbende vor, alleine eine Spitzenstellung im Bereich seiner Dienstleistung einzunehmen. Im vorliegenden Fall soll das Hörvermögen verbessert unterstützt werden, was durchaus mess- und nachprüfbar ist. Die Richtigkeit der Werbeaussage wird nicht dargelegt, so dass der Nachweis der besseren Leistung im Vergleich zu den Mitbewerbern fehlt. Zudem ist es in der Werbung für Hörgeräte als Medizinprodukte unzulässig so zu tun, als ob der Erfolg sicherlich eintreten wird.
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26. August 2009

Der Nachweis der Einwillligung in Werbeanrufe

Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2008, Az.: 312 O 362/08

Die Einwilligung in Werbeanrufe muss vor Tätigung der Anrufe eingeholt werden. Durch diese Einwilligung entsteht zwischen dem Kunden und dem Anrufer ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses können aus dem berechtigten Interesse des Nachweises, dass eine Einwilligung vorgelegen hat, nach dem Widerruf dieser Erklärung die Daten beim Unternehmen weiter vorgehalten werden.
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