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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „mittelbare Herkunftstäuschung“

16. Juni 2025 Top-Urteil

BGH erläutert Anforderungen an mittelbare Herkunftstäuschung

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Urteil des BGH vom 10.04.2025, Az.: I ZR 80/24

Die Klägerin machte gegen ihre Mitbewerberin geltend, dass deren Produkt eine unlautere Nachahmung aufgrund mittelbarer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 3 UWG seien. Dafür müsste der Verkehr annehmen, dass das Nachahmungsprodukt in geschäftlicher oder organisatorischer Verbindung mit dem ursprünglichen Produkt steht, wobei eine wörtliche Markennennung nicht nötig ist. Für die Einordnung nennt der BGH folgende Kriterien: je bekannter das Original, je spezieller die gestalterische Eigenart ausgeformt und je üblicher der Vertrieb ohne Markenlogo, desto wahrscheinlicher ist eine Assoziation. Dabei erfordert die Annahme einer neuen Serie, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen. Wegen fehlender Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu hat der BGH das Verfahren zurückverwiesen.

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27. November 2018

Anspruch auf Unterlassung von Produktvertrieb bei wettbewerbswidriger Nachahmung

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Urteil des OLG Köln vom 16.02.2018, Az.: 6 U 90/17

Liegt eine wettbewerbswidrige Nachahmung eines Produktes vor (hier: Lippenpflegeprodukt), begründet dies einen Unterlassungsanspruch auf den Vertrieb dieses Produktes. Dabei muss das nachgeahmte Produkt über eine wettbewerbliche Eigenart verfügen und es müssen Umstände, wie die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder der unangemessenen Ausnutzung der Wertschätzung des Originalproduktes, vorliegen, welche Unlauterkeit begründen. Eine wettbewerbliche Eigenart des Produktes liegt vor, wenn der Gesamteindruck eines Produktes dazu führt, dass der Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft schließt. Eine solche Eigenart hat das Gericht vorliegend wegen des Designs bejaht, weil die Umverpackung eine Kugelform hat, wobei der Deckel abgeschraubt werden kann und das Pflegebalsam dann aus dem unteren Teil herausragt. Die Gegnerin konnte nicht darlegen, dass es bei der Markteinführung bereits Produkte mit einem ähnlichen Design gegeben habe.

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