Inhalte mit dem Schlagwort „Medienrecht“
Urteil de LG Köln vom 27.09.2012, Az.: 31 O 360/11
Die Genehmigung eines Telemediums im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist in Fällen einer nichtsendungsbezogenen Presseähnlichkeit unzulässig. Beurteilt werden kann dabei lediglich die Momentaufnahme eines Angebots. Der Tagesschau-App fehlte es am 15. Juni 2011 an der ausreichenden Herstellung des Sendebezugs zum bereits genehmigten Medium „tagesschau.de“. Sie war als eigenständiges Angebot anzusehen und somit nichtsendungsbezogen.
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LG Essen erteilt dem „Porno-Pranger“ eine Absage
Beschluss des LG Essen vom 30.08.2012, Az.: 4 O 263/12
Eine Rechtsanwaltskanzlei, die für die Erotik-Branche bundesweit sog. Filesharing-Abmahnungen ausspricht, kündigte die Veröffentlichung einer Gegnerliste an. Im Rahmen von Gegnerlisten, die nicht Werbezwecken dienen, überwiegt die Berufsausübungsfreiheit nicht das Recht einer Privatperson, nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zusammenhang zwischen dem Abmahnverfahren aus der Erotik-Branche und der Privatperson hergestellt wird und sie dadurch in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt wird.
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GOOD NEWS
Beschluss des BGH vom 19.07.2012, Az.: I ZR 2/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 4 und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der Anwendung einer nationalen Vorschrift (hier: § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg) entgegen, die neben dem Schutz der Verbraucher vor Irreführungen auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse dient und die im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 und Nr. 11 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie jede entgeltliche Veröffentlichung unabhängig von dem damit verfolgten Zweck verbietet, wenn die Veröffentlichung nicht durch die Verwendung des Begriffs "Anzeige" kenntlich gemacht wird, es sei denn, schon durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist zu erkennen, dass es sich um eine Anzeige handelt.„Call-by-Call“-Option auch bei Werbung für Festnetz-Flatrate zwingend anzugeben
Urteil des BGH vom 09.02.2012, Az.: I ZR 178/10
Umfasst das Angebot von Telefondienstleistungen nicht auch die Möglichkeit der fallweisen Betreiberauswahl („Call-by-Call“), muss hierauf in der Werbung hingewiesen werden; dies gilt auch dann, wenn für Gespräche ins deutsche Festnetz ein Pauschaltarif („Flatrate“) angeboten wird. Es handelt sich hierbei um eine wesentliche Information, die den Verbrauchern auch dann nicht vorenthalten werden darf, wenn sie sich bei Betrachtung der Werbung keine Gedanken darüber machen, ob bei dem beworbenen Anschluss die Möglichkeit des „Call-by-Call“ besteht.Räumungsverkauf von Büchern
Urteil des OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: I-4 U 18/12
Gemäß des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher ist es grundsätzlich unzulässig verlagsneue Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Auch im Rahmen eines "Räumungsverkaufes" darf hiervon nicht abgewichen werden, wenn es sich lediglich um die Schließung einer unselbstständigen Verkaufsstelle und nicht um die Schließung eines eigenständigen Buchhandelsunternehmens handelt.Einkauf Aktuell
Urteil des BGH vom 15.12.2011, Az.: I ZR 129/10
a) Das für den Staat bestehende Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, stellt insoweit, als es den Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher bezweckt, eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. b) Der in § 29 Abs. 2 WpÜG geregelte formale Beherrschungsbegriff kann nicht mit dem Begriff der Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG oder anderer Bestimmungen gleichgesetzt werden, die an die materielle Beherrschung anknüpfen.Axel-Springer-Verlag muss fiktive Lizenz zahlen
Pressemitteilung des BGH vom 01.06.2012, Az.: I ZR 234/10
Der Bundesgerichtshof hat den Axel-Springer-Verlag zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,00 EUR verurteilt. Dieser hatte den bereits verstorbenen Gunter Sachs durch eine Abbildung und dazu gehörige Berichterstattung in der "Bild am Sonntag" ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken vereinnahmt und so sein Recht am eigenen Bild verletzt. Dass dies nicht in einer eigens gekennzeichneten Werbeanzeige, sondern im Rahmen eines redaktionellen Artikels geschah, ist nach Auffassung des BGH unbeachtlich.
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Störerhaftung der Medien
Urteil des OLG Köln vom 03.02.2012, Az.: 6 U 76/11
Die von der Rechtsprechung zur sogenannten Störerhaftung der Medien entwickelten Kriterien können, obwohl die Rechtsfigur der Störerhaftung für das Lauterkeitsrecht inzwischen aufgegeben worden ist, für diese Beurteilung weiter herangezogen werden. Danach beschränkt sich die Prüfpflicht angesichts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und wegen des im Anzeigengeschäft herrschenden Zeitdrucks grundsätzlich auf die Vermeidung grober und eindeutiger, unschwer erkennbarer Verstöße. Dem Verleger einer Zeitschrift ist es zuzumuten, Werbeanzeigen auf ihre Wettbewerbswidrigkeit hin zu kontrollieren. Dies gilt vor allem im Bereich der Gesundheitsvorsorge im Rahmen einer Schlankheitswerbung und wenn dem Verleger die Wettbewerbswidrigkeit aufgrund einer vorherigen Abmahnung bezüglich des beworbenen Produkts bekannt ist.
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Sportwettenmonopol europarechtswidrig
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.09.2011, Az.: 4 A 17/08
Die Untersagungen der Vermittlung von Sportwetten, die sich auf das staatliche Sportwettenmonopol stützen, sind europarechtswidrig. Die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit wird hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt. Es ist erforderlich, dass die Monopolregelung geeignet ist ihre Ziele - Bekämpfung der Spielsucht - zu verwirklichen, in dem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt. Die Monopolträger beschränken ihre Werbeaktivitäten nicht auf die Information und Aufklärung, sondern sind darauf gerichtet Unentschlossene durch hohe Gewinne zum Spielen zu bewegen. Auch die Ermittlung der Lottozahlen vor laufenden Kameras ist aufgrund ihrer Anreizwirkung unzulässig.
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„Congstar-Andy“ kein Doppelgänger von Germany’s next Topmodel Hair & Makeup Artist Boris Entrup
Pressemitteilung des LG Hamburg vom 11.08.2011, Az.: 324 O 134/11
Der aus der Fernsehshow "Germany's next Topmodel" bekannte "Hair & Makeup Artist" Boris Entrup ist mit seiner auf Unterlassung und Lizenzzahlung gerichteten Klage vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. Er war der Ansicht, dass seine Person in unzulässiger Weise für Werbezwecke des Mobilfunkunternehmen Congstar vereinnahmt wurde. Nicht nur die äußeren Merkmale der Kunstfigur „Andy“ aus dem entsprechenden Werbespot seien "kopiert", sondern auch seine Stimme, Artikulation, Gestik und Körperbewegung seien ihm nachgeahmt worden. Eine gewisse Ähnlichkeit konnten auch die Richter der Pressekammer erkennen, einen echten "Doppelgänger" jedoch verkörpere die Werbefigur noch nicht.