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Inhalte mit dem Schlagwort „marktbeherrschende Stellung“
11. Juni 2021
Urteil des LG München I vom 12.05.2021, Az.: 37 O 32/21
Dem LG München I lag ein Fall vor, in dem ein Online-Händler gegen die Sperrung seines Verkäuferkontos auf Amazon vorging. Das Gericht stimmte der Verfügungsklägerin dahingehend zu, dass Amazon eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Jedoch sei die beanstandete Begründung der Kontosperrung, die Klägerin habe wiederholt Produktbewertungen manipuliert, nicht marktmissbräuchlich. Zwar reiche der bloße Hinweis auf eine mögliche Pflichtverletzung nicht aus. Da sich Amazon jedoch auf wiederholte Verstöße beruft, war der Klägerin der Grund für die Sperrung bekannt.
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05. September 2017
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.08.2017, Az.: VI-Kart 5/16 (V)
Die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens der Unternehmen EDEKA und Tengelmann war rechtmäßig. Durch den Zusammenschluss hätte die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA gedroht. Die Marktanteile für EDEKA wären fusionsbedingt je nach Standort auf deutlich über 40 % gestiegen und hätten somit die Schwelle überschritten, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpft.
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01. Juni 2015
Pressemitteilung Nr. 04/15 des LG München I vom 27.05.2015, Az.: 37 O 11673/14, 37 O 11843/14
Die kostenlose Software Adblock Plus zur Werbeunterdrückung auf Webseiten im Internet ist zulässig. In dem Vertrieb des Programms ist keine wettbewerbswidrige Behinderung der Webseitenbetreiber zu erkennen, da lediglich der jeweilige Anwender über die Nutzung oder Nichtnutzung des Werbeblockers entscheidet. Auch ist von keinem urheberrechtlichen Verstoß auszugehen, selbst wenn der Anbieter des kostenlosen Inhalts mit einer solchen Werbeunterdrückung nicht einverstanden ist. Da die Software zudem keine marktbeherrschende Stellung auf dem deutschen Markt einnimmt, ist die Software auch mit Kartellrecht vereinbar.
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23. Oktober 2012
Beschluss des BGH vom 19.06.2012, Az.: KVR 15/11
a) Für die Annahme, dass eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, reicht es aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge des Zusammenschlusses mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Veränderung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände zu erwarten ist, die dem marktbeherrschenden Unternehmen eine günstigere Wettbewerbssituation verschaffen. Lediglich eine Veränderung von - insbesondere rechtlichen - Rahmenbedingungen des Wettbewerbs darf bei der Prognose nur berücksichtigt werden, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - KVR 4/77, BGHZ 71, 102, 117 f. - Kfz-Kupplungen; Fortführung von BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 - KVR 33/96, BGHZ 136, 268, 276 - Stromversorgung Aggertal).
b) Der für die Fusionskontrolle maßgebliche Prognosezeitraum beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre.
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07. Dezember 2011
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zum Urteil vom 30.11.2011, Az.: VI-U (Kart) 14/11
Die Deutsche Post muss für ihre De-Mail-Konkurrenz kein Postident-Identifizierungsverfahren anbieten. Da dieser Service auch von anderen Dienstleistern auf dem Markt angeboten werde, schotte die Deutsche Post weder den Ident-Markt ab, noch nutze sie eine marktbeherrschende Stellung aus. Dementsprechend handle sie auch nicht kartellrechtswidrig.
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30. April 2010
Urteil des BGH vom 03.03.2009, Az.: KZR 82/07
a) Im Anwendungsbereich des Art. 82 EG reicht es für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung aus, dass ein Unternehmen aufgrund seiner Stellung auf einem vorgelagerten Markt einen wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt verhindern kann.
b) Haben mehrere Unternehmen aufgrund ihrer Stellung auf einem vorgelagerten Markt neben- und unabhängig voneinander die Möglichkeit, wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt zu verhindern, kann jedes von ihnen marktbeherrschend i.S. des Art. 82 EG sein.
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23. April 2009
Pressemitteilung Nr. 48/2009 des BGH vom 03.03.2009, Az.: KZR 82/07
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) Kreditkartenunternehmen nicht die Erlaubnis verweigern darf, in Kartenabrechnungen die Umsatzsteuer auf ihre Flugleistungen auszuweisen. Der Bundesgerichtshof hat in der Weigerung der Lufthansa, der Klägerin den Umsatzsteuerausweis zu gestatten, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von Art. 82 EG gesehen.
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