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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Lebensmittel“

26. August 2022 Top-Urteil

Hinweis auf knappe Verfügbarkeit von Waren keine unlautere Werbung

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Urteil des OLG Nürnberg vom 16.08.2022, Az.: 3 U 29/22

Das Werben für den Kauf von Lebensmitteln in Werbeprospekten unter Nennung konkreter Kaufpreise ist auch dann erlaubt, wenn einzelne beworbene Waren nicht in allen Filialen erhältlich sein sollen und wenn der Discounter den Verbraucher nicht am Blickfang der beworbenen Waren teilnehmend darüber informiert, wo der Verbraucher Informationen dazu einholen könne, in welchen Filialen die beworbenen Waren (nicht) verfügbar seien. Zudem ist auch der Hinweis auf ein begrenztes Angebot kein Indiz dafür, dass von vornherein eine unangemessene Menge in einem unangemessenen Zeitraum bereit gestellt wurde. Grund hierfür ist, dass es sich bei den Aussagen zum einen um Hinweise und zum anderen um Absicherungen davor handelt, dass Produkte trotz eigentlich angemessener Bevorratung aufgrund nicht vorhersehbarer Sonderumstände nicht überall und die ganze Zeit erhältlich sein können. Die Werbung ist folglich nicht als unlauter anzusehen, so das OLG Nürnberg.

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07. Oktober 2024

Die Angabe des Referenzpreises bei Preisermäßigungen in Werbeprospekten darf für den Verbraucher nicht irreführend sein

Urteil des OLG Nürnberg vom 24.09.2024, Az.: 3 U 460/24 UWG

Das OLG Nürnberg hatte über die Werbemaßnahme eines Lebensmitteldiscounters zu entscheiden. Der Lebensmitteldiscounter informierte den Verbraucher in viererlei Weise über den Preis: eine prozentuale Ermäßigung „-36 %“, der aktuelle Preis „4,44 €“, der zuvor verlangte Preis (durchgestrichen) „6,99 €“ und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage „4,44 €“ (sog. Referenzpreis). Unabhängig von der Frage, ob die Werbung mit Preisnachlässen anhand des Referenzpreises berechnet werden müssen, war bereits unklar was der Referenzpreis sei, da die Menge an unklaren Preisnachlässen eine eindeutige Zuordnung unmöglich machte.

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02. Dezember 2020

Röstungsart eines Kaffees darf mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden

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Beschluss des LG München I vom 10.12.2019, Az.: 39 O 17156/19

Die Bewerbung einer Röstungsart für Kaffee mit dem Begriff „bekömmlich“ ist keine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne vom Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2000 und damit zulässig. Für die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise sei zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung nicht dem Kaffee als solchem eine Bekömmlichkeit zugesprochen wird, sondern einer besonderen Röstungsart, die dazu führt, dass aufgrund dieser Röstung der Kaffee bekömmlich sei. Somit wird nicht das Lebensmittel an sich als bekömmlich bezeichnet, sondern das Verfahren, durch welches das betroffene Lebensmittel behandelt wird.

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31. August 2020

Keine Verletzung der Pflicht zur Gesamtpreisangabe bei gesonderter Ausweisung von Flaschenpfand

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Pressemitteilung zum Urteil des OLG Schleswig vom 30.07.2020, Az.: 6 U 49/19

Die Bewerbung von Getränken in Pfandflaschen mit gesonderter Ausweisung der Pfandkosten begründet keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Zwar bestehe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Verpflichtung, den Gesamtpreis von Waren anzugeben. Jedoch muss laut der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV das Pfand nicht gesondert ausgewiesen werden. Diese Regelung sei zwar europarechtswidrig, weil nationale Vorschriften zu Preisangaben mit den Vorgaben aus EU-Richtlinien in Einklang stehen müssen. § 1 Abs. 4 PAngV ist richtlinienwidrig und darf von Gerichten nicht mehr angewendet werden. Trotzdem handelt es sich bei der Vorschrift um geltendes Recht, weshalb sie für den Einzelnen bindend und zu beachten ist.

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25. Juli 2019

„Kinderwunsch-Tee“ muss förderliche Auswirkungen auf die Empfängnis haben

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PM zum Urteil des OLG Köln vom 21.06.2019, Az.: 6 U 181/18

Die Bezeichnung eines Tees als „Kinderwunsch-Tee“ ist wettbewerbswidrig, wenn kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis besteht, dass sich der Tee tatsächlich positiv auf die Empfängnis auswirkt. Es ist insoweit nicht ausreichend, in den Werbeaussagen darauf hinzuweisen, dass die im Tee enthaltenen Pflanzenstoffe in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Eisprung zu fördern. Derartige gesundheitsbezogene Angaben sind unzulässig, sofern das versprochene Ergebnis nicht auf wissenschaftliche Nachweise gestützt ist, sondern lediglich auf bloßen Indikationen oder Wirkweisen beruht.

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08. Januar 2019

Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln

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Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 08.10.2018, Az.: 3 L 358/17

Werden auf einem Nahrungsergänzungsmittel gesundheitsbezogene Angaben auf der Verpackung verwendet, dürfen diese nicht beliebig oder gar willkürlich sein. Auf der Aufmachung des Nahrungsergänzungsmittel muss hingegen auf den Inhalt des Gesundheitsbezugs entsprechend Bezug genommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil des Körpers und der Gesundheit bezieht und somit grundsätzlich eine inhaltliche Bezugnahme zu der Angabe auf der Verpackung möglich ist.

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30. Oktober 2018

Süßwarenhersteller muss Stückzahl von Raffaellos auf Verpackung angeben

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Pressemitteilung Nr. 48/2018 des OLG Frankfurt a. M. vom 25.10.2018, Az.: 6 U 175/17

Hersteller von Süßwaren, welche ihre Pralinen einzeln und jeweils von einer verschweißten Folie verpackt in einer Umverpackung vertreiben (hier: „Raffaello“), müssen bereits auf der Umverpackung angeben, wie viele Teile enthalten sind. Diese Art der Umhüllung ist als „Einzelpackung“ im Sinne von Art. 23 i. V. m. Anhang IX Nr. 4 LMIV einzuordnen, weshalb die Angabe der enthaltenen Stückzahl auf der Verpackung nach Unionsrecht verpflichtend ist. Die Angabe der reinen Nettofüllmenge ist dagegen gerade nicht ausreichend, da die Angabe der Anzahl an Einzelpackungen in einer Packung eine wesentliche Information darstellt, die die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers beeinflusst.

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14. August 2017

Markenschutz beim Vertrieb von Paprikapaste „Acuka“

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2017, Az.: I-20 U 2/13

Beim Vertrieb von Paprikapaste unter dem Namen "Acuka" liegt keine markenmäßige Verwendung dieses Begriffes vor, da er von einem Großteil der Kunden als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Paste wurde über türkische und deutsche Supermärkte vertrieben, sodass es bezüglich der Wortbedeutung von "Acuka" zu einer gespaltenen Verkehrsauffassung kommt. Kunden ohne türkische Sprachkenntnisse verstehen den Begriff als Herkunftshinweis, Kunden mit türkischen Sprachkenntnissen als Gattungsbegriff. In solchen Fällen ist Art. 12 lit. b) GMV anzuwenden, wenn der Begriff von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff verstanden wird. Die Benutzung des Begriffes "Acuka" darf daher nicht verboten werden.

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23. November 2016

„Combiotik“ stellt in Verbindung mit den Begriffen „Praebiotik“ und „Probiotik“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar

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Urteil des BGH vom 09.10.2014, Az.: I ZR 162/13

a) Wird die Bezeichnung "Combiotik ®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik ®" und "Probiotik ®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik ®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 – Praebiotik).

b) Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können.

c) Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung im Sinne von § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht.

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03. August 2016

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel in ausschließlich an medizinische Fachkreise gerichteter Werbung

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Urteil des EuGH vom 14.07.2016, Az.: C-19/15

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

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