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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Kanzlei“

11. März 2004

Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung unzulässig

Urteil des BGH vom 11.03.2004, Az.: I ZR 81/01 a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.
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25. Februar 2003

McDonald`s Gewinnspiel: Unzulässige Kopplung

Urteil des LG München I vom 25.02.2003, Az.: 33 O 1562/03 Ein Gewinnspiel, bei dem der Erhalt von Teilnahmekarten an den Kauf von Produkten gekoppelt ist, ist unzulässig. Werden bei einem Gewinnspiel im Verhältnis zu einer angebotenen Ware von maximal 5,- € Gewinne von 1 Mio. € ausgelobt, so stellt dies ein übertriebenes Anlocken dar.
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28. November 2002

Preis ohne Monitor

Urteil des BGH vom 28.11.2002, Az.: I ZR 110/00 Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
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24. Oktober 2002

Computerwerbung II

Urteil des BGH vom 24.10.2002, Az.: I ZR 50/00 Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnahmegarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.
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