„Zulassung an allen deutschen Gerichten“ – Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Beschluss des KG Berlin vom 14.06.2013, Az.: 5 W 119/13
Der gesonderte Hinweis eines Rechtsanwalts mit einer Zulassung „an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten“ ist grundsätzlich als irreführende und unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu bewerten - insbesondere, wenn zusätzlich mit einer Zulassung „am Kammergericht Berlin“ geworben wird. Befindet sich eine solcher Hinweis jedoch an einer nicht im besonderen Maße hervorgehobenen Stelle, sondern vielmehr unauffällig im Rahmen der sonstigen Webseitengestaltung, ist nicht zwingend von einer irreführenden Werbung auszugehen. Ein solcher Hinweis kann vielmehr der Tatsache gerecht werden, dass es vielen nicht geläufig sein wird, dass das Kammergericht die Bezeichnung des Oberlandesgericht in Berlin ist.
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