Zu den Voraussetzungen von zulässiger Blickfangwerbung im Internet
Blickfangwerbungen im Internet, die zu Werbezwecken nur Halbwahrheiten aussagen, müssen mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet sein, welcher zu einer detaillierten Aufklärung führt. Diese muss in direkter Nachbarschaft des Hinweises stehen, bzw. der Hinweis muss mit einem Link versehen werden, der direkt zur Auflösung führt. Es genügt nicht, wenn sich die Auflösung erst auf der dritten Unterseite der Website befindet, oder wenn der Verbraucher nur durch Ausprobieren oder Zufall zu ihr gelangt. Unter solchen Umständen wird der Verbraucher irregeführt und die Blickfangwerbung stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.