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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „irreführende Werbung“

25. Mai 2020

Kennzeichnung von Zweigstellen auf Briefbögen

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Urteil des OLG Köln vom 17.01.2020, Az.: 6 U 101/19

Unterhält eine Kanzlei neben dem Kanzleistandort Zweigstellen, so sind diese auf dem Briefbogen als solche kenntlich zu machen. Werden die Zweigstellen in derselben Weise auf dem Briefbogen dargestellt wie der tatsächliche Standort, stellt diese eine irreführende Werbung dar. Grund hierfür sei, dass potentielle Mandanten zur Annahme kommen könnten, dass in jeder der genannten Städte eine Kanzlei betrieben wird. Daran ändere auch die Nennung einer Adresse nichts, da die angesprochenen Verkehrskreise diese lediglich als den Standort, an den der Schriftverkehr zu erfolgen hat, verstehen können.

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24. April 2020

Versicherungsmakler als Tochterunternehmen unabhängig?

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Urteil des OLG München vom 16.01.2020, Az.: 29 U 1834/18

Eine Versicherungsmaklerin darf als solche auftreten, auch wenn sie als Tochterunternehmen fungiert und die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile einem Versicherungsunternehmen obliegt. Ihr Auftreten als solche könne beim Verbraucher nicht den Anschein erwecken, bei einer Versicherungsmaklerin dürfe es keine Mehrheitsbeteiligung geben. Jedoch habe sie die Behauptung neutral und unabhängig zu sein zu unterlassen, da dies den Verbraucher über die Beteiligungsverhältnisse täuschen könnte. Er könnte nicht nur das Handeln der Versicherungsmaklerin für unabhängig halten, sondern fälschlicherweise auf deren tatsächliche Unabhängigkeit schließen.

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11. Oktober 2019

„Fit und Schlank“ durch Grün-Schwarztee-Melange: Zulässige Auslobung?

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Urteil des VG Bayreuth vom 19.06.2019, Az.: B 7 K 17.741

Vertreiber von Lebensmitteln haben zwingend darauf zu achten, dass bei Verwendung einer speziellen Auslobung für ein Produkt klargestellt wird, auf welche Inhaltsstoffe sich die Auslobung bezieht. So hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden, dass der Vertreiber einer Grün-Schwarztee-Melange bei Verwendung der Auslobung „Fit & Schlank“ darauf hinweisen muss, auf welche Inhaltsstoffe des Tees sich die schlankheitsfördernde Wirkung bezieht. Ansonsten würde es sich nämlich um irreführende Werbung handeln. Dies insbesondere aus dem Grund, da der Verbraucher auf die Idee kommen könnte, dass sich die schlankheitsfördernde Wirkung des Tees aus der Zusammensetzung der gesamten Inhaltsstoffe des Tees ergebe.

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13. September 2019

„Das beste und größte Netz“- Werbung irreführend

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Urteil des OLG Hamburg vom 23.05.2019, Az.: 3 U 75/18

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte damit geworben, das größte und beste Mobilfunknetz in Deutschland zu haben. Dies wollte es mit Tests des TÜV belegen, die jedoch suggerierten, dass sie von neutraler, dritter Seite durchgeführt wurden. Jedoch wurden die Tests von dem Unternehmen selbst in Auftrag gegeben, wodurch es diesem an Neutralität und Objektivität mangelt. Deswegen kann dies nicht als Testwerbung, sondern muss als Alleinstellungswerbung gewertet werden. Die Kriterien davon wurden aber nachweislich nicht erfüllt, da ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern und eine gewisse Stetigkeit dessen nicht festgestellt werden kann. Somit ist die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.

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09. Juli 2019

BGH äußert sich zur Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen

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Urteil des BGH vom 26.04.2018, Az.: I ZR 248/16

a) Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt grundsätzlich vor, wenn mit einer Vielzahl von Abmahnungen ein im Verhältnis zum Jahresgewinn des Abmahnenden existenzbedrohender Verfolgungsaufwand verbunden ist, und für ihn an der Rechtsverfolgung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse besteht.

b) Bei der für die Prüfung einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Massenabmahnungen gegenüber Händlern erforderlichen Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände kann zu berücksichtigen sein, dass der Abmahnende wegen der von ihm beanstandeten Werbeaussagen bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller erwirkt hat.

c) Fehlt jedes wirtschaftlich nennenswerte Interesse an der Rechtsverfolgung, so entfällt die Indizwirkung einer im Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit sehr umfangreichen Abmahntätigkeit für einen Rechtsmissbrauch nicht dadurch, dass der Abmahnende sich zuvor bemüht hat, die Wettbewerbsverstöße ohne ausufernde Abmahntätigkeit einfach und kostengünstig abzustellen.

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13. November 2018

„Nirgendwo Günstiger Garantie“ ist irreführende Werbung

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Urteil des LG Köln vom 18.09.2018, Az.: 31 O 376/17

Eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ für den Vergleich von Autoversicherungen kann als unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG einzustufen sein. Bei dem angesprochenen Verkehrskreis kann durch das Garantieversprechen die Annahme entstehen, dass das Vergleichsportal die Gewähr dafür übernimmt, dass auf dem gesamten Markt keine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei. Sind außerhalb des Vergleichsportals tatsächlich jedoch Anbieter mit günstigeren Tarifen zu finden, ist die Werbung irreführend.

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01. Oktober 2018

Werbung für Handwerksdienstleistungen in einer bestimmten Stadt nur bei vorhandener Niederlassung zulässig

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Urteil des LG Darmstadt vom 25.05.2018, Az.: 14 O 43/17

Die Werbung eines Handwerksbetriebs für Dienstleistungen in einer bestimmten Stadt kann unzulässig sein, wenn an dem jeweils beworbenen Ort keine Niederlassung des Betriebs vorhanden ist. Ein Elektromeisterbetrieb hatte mit garantierter und sofortiger Hilfe „mit den zuständigen Monteuren“ in bestimmten Städten geworben, ohne dort eigene Niederlassungen zu unterhalten. Eine derart gestaltete Werbung enthält irreführende Angaben, weil sie objektiv unrichtige und zu Fehlvorstellungen bei den angesprochenen Verkehrskreisen geeignete wettbewerblich relevante Angaben enthält. Bei Beauftragung eines Handwerksbetriebs werde regelmäßig erwartet, dass die erforderlichen Arbeiten vom Handwerker selbst ausgeführt und nicht an Subunternehmer vergeben werden.

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12. September 2018

Bewerbung eines Glühweins als „Original Ettaler Kloster Glühwein“ unzulässig, wenn Kloster nicht Hersteller und Ettal nicht Herstellungsort ist

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Urteil des LG München I vom 24.04.2018, Az.: 33 O 4186/17

Werden Glückweine als „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein/Glühwein“ beworben, so wird bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um solche des Ettaler Klosters handelt. Diese Fehlvorstellung wird verstärkt, wenn die vermeintliche Herkunftsbezeichnung im Rahmen der Etikettierung vier Mal erfolgt, der Zusatz „Original“ angeführt wird und Abbildungen eine klösterliche Verbindung suggerieren ohne dass ein aufklärender Hinweis erfolgt. Kann dem Etikett lediglich in deutlich kleinerer Schrift entnommen werden, dass die Getränke von einer ganz anderen Weinkellerei hergestellt und abgefüllt werden, so genügt das nicht für eine Klarstellung. Ebenso wenig kann damit der vorgetäuschte Herstellungsort entkräftet werden.

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06. September 2018

Testergebnis gilt nur für konkret getestetes Produkt und nicht für Produktabweichungen

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 166/17

Wird eine Matratze mit einem bestimmten Härtegrad und einer bestimmten Größe im Rahmen eines Warentests ausgezeichnet, so darf dieses Produkt auch mit dem Testergebnis beworben werden. Die Auszeichnung bezieht sich jedoch nur auf die ganz konkret getestete Matratze und kann nicht auf Matratzen-Angebote abweichender Art oder Größe übertragen werden. Darüber hinaus muss bei einer Testergebniswerbung die Fundstelle angegeben werden oder zumindest ein Sternchenhinweis erfolgen.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

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Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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