Kennzeichnung von Zweigstellen auf Briefbögen
Unterhält eine Kanzlei neben dem Kanzleistandort Zweigstellen, so sind diese auf dem Briefbogen als solche kenntlich zu machen. Werden die Zweigstellen in derselben Weise auf dem Briefbogen dargestellt wie der tatsächliche Standort, stellt diese eine irreführende Werbung dar. Grund hierfür sei, dass potentielle Mandanten zur Annahme kommen könnten, dass in jeder der genannten Städte eine Kanzlei betrieben wird. Daran ändere auch die Nennung einer Adresse nichts, da die angesprochenen Verkehrskreise diese lediglich als den Standort, an den der Schriftverkehr zu erfolgen hat, verstehen können.