Inhalte mit dem Schlagwort „irreführend“
Blickfang effektiver Jahreszins
Für Blickfangwerbung genügt es, wenn durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf einschränkende Voraussetzungen des beworbenen Angebots aufmerksam gemacht wird, um Irrtümer auszuschließen. Der in diesem Fall beworbene Privatkredit mit der Aussage "ab 4,44 % eff.p.a." hat kein Irreführungspotential, da auch ohne Hinweis deutlich wird, dass das Angebot nicht vollständig beschrieben wird und der Kredit je nach Umständen zu unterschiedlichen Zinssätzen und nur im günstigsten Fall zu dem Jahreszins ausgegeben wird.
Wettbewerbsförderung reicht für Wettbewerbsverhältnis
Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn man einen fremden Wettbewerb fördert, in diesem Falle durch telefonische Anfragen zur Erlaubnis von Telefonwerbung. Ein Dankschreiben an die Kunden hat relevante Angaben über die erbrachte Dienstleistung im Bereich Anzeigenwerbung zum Inhalt. Die Aussagen des Vereins haben mit Informationen tatsächlicher Art über die geschäftlichen Verhältnisse den Eindruck erzeugt, dass weiterer Bedarf an Exemplaren, die über neue Anzeigen finanziert und vom Unternehmen vertrieben werden, besteht. Diese Angabe kann so nicht nachgewiesen werden und ist daher irreführend.
Keine irreführende Werbung für Glücksspielvermittlung
Ein Vermittler von Glücksspielen im Internet darf nicht mit Bildzeichen werben, die mit den Begriffen "Vertrauensgarantie" und "staatlich" versehen sind und den Verbraucher darüber in die Irre führen können, dass der Anbieter von staatlichen Stellen überprüft worden sei. Die Art und Weise eines Prüfsiegels suggeriert eine Verbindung mit staatlichen Stellen oder durch solche ausgewählt zu sein. Mit dem Begriff "kostenlos" wird ebenfalls geworben, obwohl in einigen Fällen nicht der vollständige Spieleinsatz weitergeleitet wird und der Sevice somit nicht kostenlos ist. Auch dies ist irreführend.
„Der zahlt nicht!“
Urteil des Brandenburgischen OLG vom 16.09.2008, Az.: 6 U 6/08
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn versucht wird, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen. Dies kann zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Autoscheibenreparaturunternehmen ausgeschlossen werden. Eine Werbekarte des Reparaturunternehmens dient dazu, eigene Leistungen zu vermarkten. Es ist zulässig, auf dieser Karte darauf hinzuweisen, dass nicht alle Versicherungsunternehmen die Kosten für die Reparatur übernehmen. Würde dieser inhaltlich richtige Hinweis fehlen, würde irreführend geworben werden.
„Lieferzeit auf Nachfrage“
Urteil des OLG Hamm vom 17.03.2009, Az.: 4 U 167/08
Der Zusatz "Lieferzeit auf Nachfrage" in der Internetwerbung ist irreführend, da über die Verfügbarkeit der Ware ein Irrtum erregt wird. Der Kunde geht davon aus, dass ein Internetversandhandel unverzüglich liefern kann oder genau informiert, ob und wann die Ware geliefert wird. Jener Zusatz klärt nicht darüber auf, dass es keinen festen Zwischenhändler gibt, bei dem sich der Händler sicher mit der Ware eindecken kann.
Wunder gibt es immer wieder
Urteil des LG Köln vom 31.10.2008, Az.: 81 O 150/08
Wunder versprechende Werbeanzeigen, insbesondere für Schlankheitsmittel, können grob irreführend sein. Entscheidend ist hier die Ausgestaltung, da kein Ansatz von Nachprüfbarkeit erkennbar, die Echtheit der Vorher-Nachher-Bilder anzuzweifeln und die Anzeige vollständig anonym gehalten ist. In dieser Form handelt es sich um einen offenkundigen und nicht zu relativierenden Betrugsversuch.