Keine indirekte Bewerbung von Tabakerzeugnissen
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
Die indirekte Bewerbung eines Tabakunternehmens über eine sog. Imagewerbung unterfällt im vorliegenden Fall dem Tabakwerbeverbot, da u.a. die Nennung der Zigarettenmarken nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige dennoch deutlich wahrnehmbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst das Ziel verfolgt hat, mit der Printanzeige den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Eine indirekte Wirkung in diesem Sinne ist ausreichend.
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Die indirekte Bewerbung eines Tabakunternehmens über eine sog. Imagewerbung unterfällt im vorliegenden Fall dem Tabakwerbeverbot, da u.a. die Nennung der Zigarettenmarken nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige dennoch deutlich wahrnehmbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst das Ziel verfolgt hat, mit der Printanzeige den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Eine indirekte Wirkung in diesem Sinne ist ausreichend.