Dropje: „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.07.2009, Az.: I-20 U 11/09
Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.
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Das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Salmiak-Gehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % bedarf nach deutschem Lebensmittelrecht einer Ausnahmegenehmigung. Der allseits bekannte Werbeslogan "Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso" und die kinderbezogene Aufmachung der Verpackung stehen im Widerspruch zu dem Verpackungshinweis "Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz" und stellen eine Irreführung gem. § 5 UWG dar.