Biere dürfen nicht als „bekömmlich“ beworben werden
Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben etikettiert oder beworben werden. Wirbt eine Brauerei dennoch damit, ein Bier sei „bekömmlich“, so stellt dies eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Denn mit der Aussage „bekömmlich“ assoziiert der Verkehr die Begriffe „gesund“, „zuträglich“ oder „leicht verdaulich“ und versteht unter der Werbeaussage, dass das Bier im Verdauungssystem gut aufgenommen wird. Eine derartige Werbung ist insbesondere dann unzulässig, wenn ihr auch nicht entnommen werden kann, dass sich die Bekömmlichkeit auf den Geschmack beziehen soll.