Internetwerbung für Glücksspiele
Pressemittelung des BayVGH vom 20.11.2008, Az.: 10 CS 08.2399
Ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Internetwerbeverbot für Sportwetten ist zulässig. Dieser räumlich beschränkten Untersagung kann zumutbar durch sogenannte Geolokalisations-Programme nachgekommen werden. Reine Warnhinweise sind dabei nicht ausreichend, da diese nicht ebenso effektiv sind wie der völlige Werbeverzicht.
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Ein räumlich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes beschränktes Internetwerbeverbot für Sportwetten ist zulässig. Dieser räumlich beschränkten Untersagung kann zumutbar durch sogenannte Geolokalisations-Programme nachgekommen werden. Reine Warnhinweise sind dabei nicht ausreichend, da diese nicht ebenso effektiv sind wie der völlige Werbeverzicht.