Croissants müssen gewogen werden
Urteil des OVG Koblenz vom 25.08.2010, Az.: 6 A 10624/10.OVG
Ein Anbieter von feinen Backwaren, die in Fertigverpackungen zu mehreren Stück abgegeben werden, muss das Gewicht und nicht nur die Stückzahl auf der Packung angeben. Weder werden die angebotenen Gebäckstücke nach der Verkehrsauffassung nach Stückzahl gehandelt, noch dient die Pflicht zur Angabe des Gewichtes lediglich zur Verhinderung von Verbrauchertäuschung, so dass die Stückzahlangabe zu diesem Zweck genügen würde. Auch verletzt die Pflicht zur Gewichtsangabe den Betroffenen weder in seiner Berufsausübungsfreiheit noch in seinem Gleichheitsrecht.
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