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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „gewerblicher Rechtschutz“

04. September 2014

Unzulässige Bezeichnung eines Proteinmüslis mit „LowCarb“ nach der Health-Claim-Verordnung

Beschluss des OLG Hamburg vom 24.04.2014, Az.: 3 W 27/14

Wird ein Proteinmüsli mit der Angabe „LowCarb“ bzw. „mit wenig Kohlehydrate“ beworben, so versteht der Verbraucher darunter lediglich, dass der Wert gering ist, nicht jedoch, dass dieser geringerer ist als bei Vergleichsprodukten. Korrekt wäre bei einer solchen Werbung demnach der Hinweis darauf, dass es sich um einen geringeren Wert im Hinblick auf andere Produkte dieser Warengruppe handelt. Erst dann ist eine solche Angabe mit der Health-Claim-Verordnung in Einklang zu bringen und damit auch zulässig.

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20. Februar 2014

Keine kenntnisunabhängige Haftung Amazons für wettbewerbswidrige Marketplace-Angebote Dritter

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2013, Az.: 6 U 56/13

Wirbt ein Marketplace-Händler auf Amazon mit Angeboten über Fernsehgeräte, ohne dabei die Energieeffizienzklasse des Modells anzugeben, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Dem Verbraucher dürfen die Angaben der Energieeffizienzklasse aufgrund unionsrechtlicher Informationspflichten nicht vorenthalten werden. Amazon hingegen haftet bei einem derartigen Verstoß durch einen Drittanbieter erst ab Kenntnis von der Rechtsverletzung. Der Plattformbetreiber ist nicht verpflichtet, jedes ihm übermittelte Angebot vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverstöße hin zu untersuchen.

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07. Februar 2014

UsedSoft II

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08

1. Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

a) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

- dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

- dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

- dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

- dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

b) Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

2. Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

3. Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

4. Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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23. Dezember 2013

Apothekenwerbung im Wartezimmer-TV wettbewerbswidrig

Urteil des LG Limburg vom 17.12.2012, Az.: 5 O 29/11 Ein Unternehmen, das mit dem Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig, wenn es auf Bildschirmen in Wartezimmern von Arztpraxen für bestimmte Apotheken wirbt und diesen im Rahmen des „Wartezimmer-TVs“ Werbung anbietet. Apothekenbetreibern sind Verhaltensweisen untersagt, die ihrem gesetzlichen Auftrag einer unbeeinflussten Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, zuwiderlaufen. Dieses Werbemodell beinhaltet jedoch gerade eine Anstiftung der Apotheken zur Wartezimmerwerbung in Arztpraxen, die auf eine einseitige Bevorzugung der werbenden Apotheken hinausläuft.
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23. Dezember 2013

Unwirksame AGB-Klausel in Softwareüberlassungsvertrag

Beschluss des HansOLG Hamburg vom 30.04.2013, Az.: 5 W 35/13 Das Verbreitungsrecht eines Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms erschöpft sich, wenn dieses mit der Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. ABG-Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die die Weiterveräußerung von Software ausschließen oder beschränken sind nicht mit dem sog. Erschöpfungsgrundsatz vereinbar und infolgedessen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
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29. November 2013

„Jetzt kostenlos testen“-Button unzulässig

Beschluss des LG München I vom 11.06.2013, Az.: 33 O 12678/13 Die Verwendung eines Bestellbuttons mit der Bezeichnung „jetzt kostenlos testen“ zum Abschluss eines Vertrages, gerichtet auf eine Amazon Prime Mitgliedschaft, ist unzulässig, sofern sich der Vertrag, der nach Betätigung dieses Buttons zustande kommt, nach Ablauf eines kostenfreien Probezeitraums ohne weiteres Zutun des Verbrauchers kostenpflichtig verlängert.
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30. April 2012

Überschrift zur Widerrufsbelehrung

Urteil des BGH vom 09.11.2011, Az.: I ZR 123/10 a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.
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11. April 2012

Ritter Sport vs. Milka

Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012, Az.: 6 U 159/11 Zwischen der „Ritter Sport“-Schokolade und den „Milka“-Doppelquadraten besteht keine Verwechslungsgefahr. Der Großteil der Verbraucher erkenne in einer quadratisch verpackten Schokoladentafel zwar eine solche der Marke „Ritter“ bzw. „Rittersport“. Gleichzeitig wird der Gesamteindruck der Konsumenten aber nicht durch die Form, sondern vielmehr durch die farbliche Gestaltung und den Schriftzug „Milka“ bestimmt, so dass eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht kommt.

Update: Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig, das Verfahren ist aktuell beim BGH anhängig, Az.: I ZR 63/12.
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05. März 2012

Kein europaweites Verkaufsverbot für „Flecki“

Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 01.03.2012, Az.: 14c O 302/11 Der von der Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertriebene Schoko-Vanille-Pudding „Flecki“ verstößt weder gegen ein von Dr. Oetker eingetragenes Designrecht noch liegt in seiner Vertreibung ein Wettbewerbsverstoß. Zum einen wird das Dr. Oetker-Produkt „Paula“ durch das Aldi-Produkt nicht nachgeahmt. Zum anderen liegt im Vertreib von  „Flecki“ keine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung vor. Außerdem unterscheiden sich „Flecki“ und „Paula“ erheblich in der Maserung der Puddingmassen sowie in der Aufmachung und Verpackung voneinander.
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