Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs
Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig, einen fremden Vertragsbruch auszunutzen. So ist das Abwerben von fremden Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt, wenn keine unlauteren Begleitumstände, wie z.B. (nach Rechtsprechung des BGH) gezieltes und bewusstes Hinwirken auf den Vertragsbruch, hinzukommen.