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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „geschäftliche Handlung“

08. Juni 2015

Bezugsquellen für Bachblüten

© Johanna Mühlbauer - Fotolia.com
Urteil des BGH vom 11.12.2014, Az.: I ZR 113/13

Weist ein Unternehmen auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit Angaben zu einer bestimmten Therapie (hier: Original Bach-Blütentherapie) auf die "Original Produkte" zu dieser Therapie hin und hält es für den Verbraucher einen elektronischen Verweis (Link) im Rahmen des Internetauftritts bereit, der zum Angebot der "Original Produkte" eines bestimmten Herstellers führt, liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

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06. Oktober 2014

Betriebskrankenkasse II – Eine gesetzliche Krankenkasse kann “Unternehmer” nach dem UWG sein und abgemahnt werden

Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10

Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist als "Unternehmer" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG anzusehen und die beanstandete Handlung ist als "geschäftliche Handlung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG einzustufen.

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12. März 2014

Hinweis auf Postulationsfähigkeit vor OLG Frankfurt nicht zwingend irreführend

Urteil des BGH vom 20.02.2013, Az.: I ZR 146/12

Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

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11. März 2014

Zur Beweislast eines Rechtsmissbrauchs im Wettbewerbsprozess

Urteil des OLG Köln vom 29.05.2013, Az.: 6 U 220/12

Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Hierzu ist sowohl auf Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes, das Verhalten des Schuldners bei Verfolgung dieses Verstoßes aber auch nach dem Verstoß abzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast eines Rechtsmissbrauchs liegt dabei grundsätzlich beim Anspruchsgegner. Gelingt es diesem jedoch, die grundsätzlich für die Antragsbefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Gläubiger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen.

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07. November 2012

Schleichwerbung – getarnt in einem Wikipedia-Eintrag – ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG München vom 10.05.2012, Az.: 29 U 515/12 Eine Schleichwerbung, die in einem Wikipedia-Eintrag eingebettet wird, ist wettbewerbswidrig. Der Verbraucher erwartet bei einem solchen keine Wirtschaftswerbung, sondern eine neutrale Recherche eines Dritten. Die Verschleierung des Werbecharakters ist damit zur Täuschung der Verkehrskreise geeignet und beeinflusst diese.
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04. Oktober 2011

Gegner dürfen genannt werden!

Urteil des LG Köln vom 30.11.2010, Az.: 33 O 200/10 Berichtet ein Anwalt auf seiner Homepage über einen von ihm betreuten Prozess, so handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung, wenn lediglich der Name des Gegners, nicht aber der des Mandanten veröffentlicht wird.
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08. Juli 2010

Dr.-Titel ohne Erläuterung

Urteil des LG Kiel vom 18.12.2009, Az.: 14 O 70/09

Das Führen eines im Ausland erworbenen „Dr.-Titels“ ohne weitergehende Erläuterung in welchem Fach der Titel erworben wurde, stellt keine irreführende und unzulässige geschäftliche Handlung dar. In der Bevölkerung ist bekannt, dass ein „Dr.-Titel“ nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende berufstätig ist. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein durchschnittlicher Verbraucher überhaupt noch konkrete Vorstellungen macht, ob der „Dr.-Titel“ im In- oder Ausland und unter welchen Voraussetzungen erworben wurde.
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18. September 2009

Äußerung über Mitbewerber keine geschäftliche Handlung

Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2009, Az.: 4 U 188/07

In einer nachteiligen Äußerung eines Arztes über einen anderen Arzt gegenüber dem gemeinsamen Internetdienstleister ist keine geschäftliche Handlung zu sehen. Im Rahmen des Nachfragewettbewerbs sind die Dienstleistungen für die Ärzte austauschbar; zudem besteht kein Interesse, den Bezug beim Dienstleister besonders zu fördern. Im Rahmen des Absatzwettbewerbs bei der Werbung um Patienten sind durch die Äußerung indirekte Auswirkungen auf das Geschäft des Benachteiligten möglich. Aber die theoretische Möglichkeit ist nicht ausreichend für eine geschäftliche Handlung.
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