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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Fruchtgummi“

13. August 2024

„HAPPY BÄRSDAY“ und „HAPPY 100th BEARSDAY“ als Slogans für das Jubiläum der „Goldbären“ – keine markenmäßige Nutzung

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Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.2024, Az.: 3 U 2541/23

Trotz der geschützten Wortmarke "HAPPY BEARS DAY" eines Fruchtgummiherstellers darf die Beklagte, marktführende Konkurrenz anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der "Goldbären"- Gummibärchen die Slogans "HAPPY BÄRSDAY" und "HAPPY 100th BEARSDAY" verwenden. Dies entschied das OLG Nürnberg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung zurück. Mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diesen Spruch als beschreibenden, auf einen aktuellen Anlass hinweisenden, Werbeslogan. Unterstützt werde dieser Gedanke damit, dass der umstrittene Slogan lediglich auf der Rückseite der Verpackung verortet wurde und die Verpackung ihren üblichen, bekannten Charakter beibehalten hat.

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15. Dezember 2016

Original-„Goldbären“ wettbewerbsrechtlich vor Nachahmungen geschützt

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Urteil des LG Köln vom 23.08.2016, Az.: 33 O 82/16

Haribo „Goldbären“ sind gemäß § 4 Nr. 3 b UWG wettbewerbsrechtlich vor fremden Nachahmungen geschützt. Die Fruchtgummiprodukte weisen auf Grund ihrer charakteristischen Form- und Gestaltungsmerkmale und trotz einer großen Anzahl an Alternativangeboten von Gummibärchen eine hinreichend wettbewerbliche Eigenart auf, sodass die als „Goldbären“ vertriebenen Produkte geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft, sowie gewisse Qualitätsvorstellungen hinzuweisen. Der Vertrieb eines nahezu identisch gestalteten Bio-Konkurrenzproduktes ist demnach unlauter, da ein unzulässiger Imagetransfer der entwickelten Qualitätsvorstellungen vom Original- auf das Nachahmungsprodukt, insbesondere bei Bio-Süßwaren nicht ausgeschlossen werden kann.

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04. März 2014

Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz bei HARIBO-Fernsehwerbung zulässig

Pressemitteilung Nr. 205/2013 des BGH vom 12.12.2013, Az.: I ZR 192/12

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Haribo-Fernsehwerbung „GLÜCKS-WOCHEN“ ist das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers maßgeblich. Ein strengerer Sorgfaltsmaßstab muss keine Anwendung finden, da sich die Produkte von Haribo nicht allein an Kinder und Jugendliche richten. Insoweit ist die Fernsehwerbung als zulässig einzustufen, da sowohl Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich werden, keine unzutreffenden Gewinnchancen vorgespiegelt werden und nicht gegen sonstige, dem Schutz von Kindern und Jugendliche dienenden Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen wird.

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