Irreführende Werbung einer Fahrschule
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Die Werbung mit Dienstleistungen in Ausbildungsklassen, für die eine Fahrschule keine Erlaubnis hat, ist gem. § 3 Abs. 1 UWG eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung.
Wirbt eine Fahrschule außerhalb ihrer Geschäftsräume mit einer frei festgesetzten und korrekt als „Grundbetrag“ bezeichneten „Grundgebühr“, so ist dies zulässig. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter dieser Bezeichnung keine amtlich festgesetzte Gebühr, die bei allen Fahrschulen gleich hoch und nicht verhandelbar sei, sondern eine eigens festgesetzte Gebühr, die variieren kann.
Eine Fahrschule darf das von ihr geforderte Entgelt für allgemeine Aufwendungen des Fahrschulbetriebes nicht als „Anmeldegebühr“ bezeichnen. Diese Bezeichnung ist irreführend und wettbewerbswidrig, da der Verbraucher dahingehend getäuscht wird, dass es sich bei dem als „Gebühr“ bezeichneten Entgelt um eine frei verhandelbare Vergütungsposition der Fahrschulleistungen handelt und nicht die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle vergütet werden soll.
Urteil des LG Siegen vom 23.02.2012, Az.: 1 O 194/10
Das Angebot eines Fahrlehrers für kostenlose Fahrstunden im Rahmen eines Dorffestes ist wettbewerbswidrig. Der Fahrlehrer verletzt seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum Jugendliche ohne Fahrerlaubnis fahren lässt und diese Fahrstunden auch nicht innerhalb eines Fahrausbildungsverhältnisses stattfinden.