Autofelgen-Modell stellt keine Ausnahme vom Geschmacksmusterschutz dar
Bei einem Autofelgen-Modell, welches als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen ist, handelt es sich nicht um ein nach Art. 110 GGV vom Schutz ausgenommenes Geschmacksmuster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses verwendet wird, um die Reparatur desselben zu ermöglichen, da Felgen keine Ersatzteile sind, deren originalgetreues Erscheinungsbild zur Reparatur objektiv notwendig ist (sog. "must match"-Bauteil). Vielmehr sind diese frei wählbar und ausgestaltbar, wobei Fahrzeug und Felge nicht in dem Sinne als Einheit wahrgenommen werden, dass beides einheitlich dem Ursprungshersteller des Fahrzeugs zugeordnet wird.