Unvollständige Referenzliste ist irreführend
Die Veröffentlichung einer Referenzliste im Internet ist wettbewerbswidrig, wenn durch unvollständige Angaben und die Art der Darstellung der falsche Eindruck erweckt wird, die genannten Projekte seien allein und ohne Mitwirkung anderer Unternehmen bearbeitet worden. Dies ist geeignet auf der Marktgegenseite eine Irreführung hervorzurufen.Eine unlautere geschäftliche Handlung stellt zudem das Hinterlegen von Namen anderer Unternehmen im Quellcode der eigenen Internetseite dar. Auf diese Weise wird potenziellen Kunden bei der Suche nach Unternehmen im Internet folglich auch die Internetseite angezeigt, auf der die Unternehmen im Quellcode hinterlegt sind.