Wettbewerbsverstoß bei unzulässiger Nutzung von Daten des Kehrbuchs durch Schornsteinfeger
Nutzt ein Bezirksschornsteinfeger den Datenbestand des ihm ausschließlich für hoheitliche Tätigkeiten überlassenen Kehrbuchs für die Bewerbung und Durchführung privatwirtschaftlicher Schornsteinfegerleistungen, so stellt dies einen Verstoß gegen die in § 18 S. 1 SchfHwG normierte Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung dar. Darüber hinaus dürfen Bezirksschornsteinfeger während ihrer hoheitlichen Tätigkeit nicht unaufgefordert gleichzeitig im Wettbewerb stehende privatwirtschaftliche Schornsteinfegerleistungen anbieten oder durchführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Bertriebe im Wettbewerb zu behindern.