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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Blickfangwerbung“

22. Februar 2012

Werbung mit „Festpreis“ kann wettbewerbswidrig sein

Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011, Az.: I-4 U 58/11

Die Werbung mit dem Begriff "Festpreis" ist dann irreführend, wenn ein erheblicher Teil des Gesamtpreises, hier 40%, variabel ist. Es handelt es sich dann gerade nicht mehr um einen "Festpreis", da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, woraus sich der genaue Preis letztendlich zusammensetzt. Ein Sternchenhinweis kann eine Irreführung ausschließen, wenn er seinerseits nicht so unvollständig ist, dass er selbst wieder zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher führen kann.
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02. November 2011

Die Telekom hat ihre Internet-Flatrate irreführend beworben

Urteil des LG Bonn vom 19.09.2011, Az.: 1 O 448/10

Der Deutschen Telekom ist es untersagt mit einer hohen Übertragungsrate ihrer Internet-Flatrate zu werben, wenn nicht eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datentransfer gedrosselt wird.
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10. Februar 2010

Zur Irreführung von Preisangaben mit Abgabebeschränkung

Urteil des OLG Hamm vom 26.01.2010, Az.: 4 U 141/09

Nach der Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm ist es zulässig eine Blickfangwerbung zu schalten, wenn es sich dabei noch nicht um ein annahmefähiges Angebot handelt. Unterbleibt ein Hinweis auf eine Abgabenbeschränkung, liegt eine Irreführung des Verbrauchers nicht vor, wenn der unterbliebene Hinweis noch vor der Kaufentscheidung deutlich in unübersehbarer Weise nachgeholt wird.

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13. Oktober 2009

0,00 Grundgebühr – Umsonst telefonieren?

Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az.: I ZR 14/07

Die Blickfangwerbung eines Telekommunkationsanbieters einen scheinbar kostenlosen Telekommunikationsvertrag anzubieten und lediglich im "Kleingedruckten" auf weitere folgende Kosten hinzuweisen, verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist somit irreführend und damit wettbewerbswidrig.
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26. August 2009

Blickfang effektiver Jahreszins

Urteil des OLG Köln vom 26.06.2009, Az.: 6 U 4/09

Für Blickfangwerbung genügt es, wenn durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf einschränkende Voraussetzungen des beworbenen Angebots aufmerksam gemacht wird, um Irrtümer auszuschließen. Der in diesem Fall beworbene Privatkredit mit der Aussage "ab 4,44 % eff.p.a." hat kein Irreführungspotential, da auch ohne Hinweis deutlich wird, dass das Angebot nicht vollständig beschrieben wird und der Kredit je nach Umständen zu unterschiedlichen Zinssätzen und nur im günstigsten Fall zu dem Jahreszins ausgegeben wird.
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