Werbung mit umstrittener Funktionsweise irreführend
Urteil des LG Cottbus vom 23.02.2010, Az. 11 O 48/09
Die Werbeaussage, dass ein Gerät zur Mauertrocknung geeignet ist, weckt im durchschnittlich bautechnisch bewanderten Verbraucher die Vorstellung, das beworbene Gerät habe die ihm zugesprochene Wirkung und seine Wirkweise beruhe auf nachprüfbaren physikalischen Erkenntnissen. Entspricht das beworbene Gerät diesen Erwartungen nicht, wird der Verbraucher getäuscht und die Werbung ist irreführend. Beruht ein Gerät auf einer wissenschaftlich umstrittenen Erkenntnis und kommt dies in der Werbung für das Gerät nicht zum Ausdruck, trifft den Werbenden die Beweislast dafür, dass seine Werbebehauptung richtig ist.
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