Anforderungen an eine Online-Löschpflicht
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat dafür Sorge zu tragen, dass Online-Beiträge aufgrund von irreführender Werbung auch tatsächlich gelöscht werden, selbst wenn diese nicht von ihm selbst stammen. Erforderlich ist lediglich die Kenntnis von einer bestehenden Löschpflicht. Es ist demnach nicht ausreichend, dass der Schuldner dem Betreiber einer Internetseite lediglich eine E-Mail übersendet, mit der Bitte, den Eintrag zu löschen. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Schuldner sicherstellt und auch bestätigt, dass der Online-Eintrag auch gelöscht wurde.