Aufkauf erlaubt, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird
Urteil des EuGH vom 01.10.2009, Az.: C-505/07
Das Ziel einer neu gegründeten Aktiengesellschaft besteht darin, das Abfallen des Olivenölpreises unter ein bestimmtes Niveau zu verhindern, indem das Unternehmen Öl ab diesem Preisniveua aufkauft und es bei Erholung wieder auf den Markt bringt. Europäische Verordnungen stehen einer solchen privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung generell nicht entgegen, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird.
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Das Ziel einer neu gegründeten Aktiengesellschaft besteht darin, das Abfallen des Olivenölpreises unter ein bestimmtes Niveau zu verhindern, indem das Unternehmen Öl ab diesem Preisniveua aufkauft und es bei Erholung wieder auf den Markt bringt. Europäische Verordnungen stehen einer solchen privat vereinbarten und finanzierten Regelung zum Ankauf und zur Lagerung generell nicht entgegen, wenn der Markt nicht beeinträchtigt wird.