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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Astrid Lindgren“

06. Juni 2016

Keine Nachahmung einer Romanfigur durch ähnliches Karnevalskostüm

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Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

a) Bei der Prüfung, ob eine literarische Figur (hier: Pippi Langstrumpf) durch Übernahme von äußeren Merkmalen in eine andere Produktart (hier: Karnevalskostüm) gemäß § 4 Nr. 9 UWG nachgeahmt wird, sind keine geringen Anforderungen zu stellen.

b) Der Schutz der Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts sowie der Schutz der vom Rechteinhaber im Bereich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Figur erbrachten Investitionen ("character merchandising") in Form eines Schutzrechts über die Generalklausel nach § 3 Abs. 1 UWG ist angesichts der im Lauterkeits-, Marken- und Designrecht vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht geboten.

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15. April 2016

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Püppi“ und „Pippi“

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.10.2015, Az.: I-20 U 210/14

Ein Karnevalskostüm mit der Bezeichnung „Püppi“ verletzt keine Rechte an der Gemeinschaftsmarke „Pippi“. Beiden Zeichen kommt ein ohne Weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zu. Der Name „Püppi“ ist als Kosename für ein püppchenhaftes, zuweilen gar zimperliches, Mädchen geläufig. Somit bestehe keine Verwechslungsgefahr mit Pippi Langstrumpf, der äußerst selbstbewussten und frechen Romanfigur von Astrid Lindgren.

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04. September 2013

Penny vs. Pippi Langstrumpf

Pressemitteilung Nr. 127/2013 des BGH vom 18.07.2013, Az.: I ZR 52/12

Im Prospekt für Karnevalskostüme lichtete der Discounter ein junges Mädchen und eine Frau ab – beide weckten bewusst Assoziationen zu Pippi Langstrumpf. Darin sah die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens einen Verstoß gegen das Urheberrecht - und forderte 50.000,- EUR Schadensersatz. In den beiden ersten Instanzen noch bejaht, erteilte dem der BGH eine Absage: Die lediglich teilweise Nachahmung, die sich hier auf die Kleidung beschränkte, stellt nicht sofort einen Urheberrechtsverstoß an der literarischen Figur dar. Zwar genießt diese Urheberschutz, doch macht Pippi Langstrumpf weit mehr aus, als die Kleidung; charakteristisch sind darüber hinaus die Kartoffelnase und gerade auch ihre Art. Genau das verkörpert das bloße Kostüm jedoch nicht. Ganz aus dem Schneider ist Penny jedoch noch nicht: Zur Klärung der bisher offen gelassenen Frage von Wettbewerbsverstößen wurde der Streit ans Berufungsgericht zurückverwiesen.

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