Tee mit Ginkgoblätter ist wettbewerbswidrig
Urteil des LG Hamburg vom 16.03.2010, Az.: 312 O 300/09
In Deutschland sind Ginkgoblätter nach der Verkehrsauffassung nicht als Lebensmittel einzustufen, sondern fallen unter den Bereich der Arzneimittel. Ginkgoblätter sind auch nicht zur Herstellung von Lebensmitteln zugelassen. Dies hat zur Folge, dass der Vertrieb von Teeprodukten, die Ginkgoblätter als Bestandteil aufweisen, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.
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