Das Gebot der staatsfernen Presse: keine Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2008, Az.: 315 O 136/08
Ein Unternehmen, dass privatwirtschaftliche Leistungen in Form von Presseerzeugnissen erbringt und in dieser Funktion nicht vom Staat beliehen ist, unterliegt nicht dem grundgesetzlichen Gebot der Staatsfreiheit der Presse. Dabei ist es unerheblich, ob der Staat durch die mittelbare Beteiligung am Unternehmen ca. 30 % der Aktien hält und durch die Aktionärsstruktur faktisch Einfluss ausüben könnte. Vielmehr arbeite der Vorstand des Unternehmens rechtlich eigenverantwortlich.