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Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung Rechtsmissbrauch“
24. März 2010
Top-Urteil
Urteil des BGH vom 22.10.2009, Az.: I ZR 58/07
Ein eng gefasster Unterlassungsantrag setzt einer erweitender Auslegung und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungen enge Grenzen. Sind danach die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgten Unterlassungsanträge weder identisch noch kerngleich, so liegen schon deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Geltendmachung in unterschiedlichen Prozessen ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn eine unterschiedliche Beweissituation Anlass dazu gibt.
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26. Mai 2015
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.03.2015, Az.: 12 O 461/14
Mehrere Abmahnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes (hier: sieben Abmahnungen in einem Zeitraum von drei Tagen) können rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 UWG sein. Indiz dafür ist zum einen, wenn gleich gelagerte Rechtsverstöße vorliegen, die zu vergleichbaren Konsequenzen führen würden und mit der ersten Abmahnung bereits alle erforderlichen Verletzungstatbestände gegeben sind. Zum anderen, wenn für diese Abmahnungen gesondert Gebühren geltend gemacht werden. Folglich fehlt es am Rechtschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, da sich der Gläubiger von sachfremden Motiven leiten lässt.
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08. Mai 2015
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.03.2015, Az.: I-20 U 187/14
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung liegt grundsätzlich beim Antragsgegner. Eine missbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers steht und dieser keine schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen außer der Gebührenerzielung verfolgt. So sprechen mehrere Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum (vorliegend 3 Abmahnungen pro Monat), eine sehr geringfügige, wirtschaftliche Tätigkeit, nur sehr geringe Umsätze und Gewinne (vorliegend ein Umsatz von höchstens 17.500 € pro Jahr), das Unterfallen der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG des Antragsstellers sowie eine fehlende Eintragung im Handelsregister indiziell für einen Rechtsmissbrauch. Es obliegt dabei dem Antragssteller, diesen Rechtsmissbrauch durch Glaubhaftmachung zu widerlegen.
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30. Juli 2014
Urteil des LG Köln vom 28.11.2013, Az.: 31 O 130/13
Ein lediglich marginales Wettbewerbsverhältnis, das die geschäftlichen Interessen allenfalls geringfügig berührt wie vorliegend im Verhältnis Onlinehändler – lokaler Einzelhändler, kann ein Indiz für eine rechtswidrige Abmahnung sein.
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25. Juni 2014
Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13
Der in einer Werbeanzeige angegebene Endpreis (hier: Reise bzw. Kreuzfahrt) muss gemäß der Preisangabenverordnung alle Kosten beinhalten, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen und bereits im Vorfeld konkret bezifferbar sind. Ein sog. "Sternchenhinweis", durch den auf möglicherweise weitere anfallende Kosten neben dem Endpreis aufmerksam gemacht werden soll, ist nur dann zulässig, wenn sie für beliebig zu wählende Zusatzleistung zu erbringen sind.
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04. März 2014
Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2013, Az.: 4 U 52/13
Eine Gegenabmahnung des Abgemahnten ist zulässig und nicht bereits für sich genommen, sondern nur ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich. Allein darin, dass der Abgemahnte von dem Einklagen seiner im Rahmen der Gegenabmahnung geltend gemachten Forderung abgesehen hat, ergibt sich keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn er nun in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Aufrechnung mit Abmahnkosten wahrnimmt.
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13. September 2013
Beschluss des OLG Bremen vom 01.07.2013, Az.: 2 U 44/13
Ein Vorschlag, auf gegenseitige wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärungen zu verzichten, stellt nicht automatisch einen Rechtsmissbrauch dar, wenn damit das Ziel verfolgt wird, in Zukunft wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen.
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20. Februar 2013
Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 14.02.2013, Az.: I-4 U 179/12
Erneut konnten wir einem Internethändler ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Rahmen der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen erfolgreich nachweisen.
Unsere Mandantin erhielt durch die Baek Law Anwaltskanzlei aus Hamburg eine einstweilige Verfügung von Frau Anja Röhr. Geltend gemacht wurde, dass unsere Mandantin im Online-Verkauf Spielzeug ohne Angabe der gesetzlichen Warnhinweise verkaufen würde. Nunmehr wurde in dem von uns eingeleiteten Berufungsverfahren die einstweilige Verfügung zu Lasten von Frau Röhr wieder aufgehoben.
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28. Januar 2013
Urteil des BGH vom 19.07.2012, Az.: I ZR 199/10
a) Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.
b) Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.
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12. Juli 2012
Urteil des BGH vom 31.05.2012, Az.: I ZR 45/11
a) Die Frage, ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 BGB.
b) Die Rechtskraft der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch hat grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Frage, ob die Abmahnung begründet war.
c) Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
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06. Juni 2012
Urteil des BGH vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10
a) Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig ist.
b) Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.
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