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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung Rechtsmissbrauch“

23. Mai 2011

Rechtsmissbrauch bei sachfremden Motiven

Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2010, Az.: I-4 U 60/10 Ist die Intention von Abmahnungen auf ein Gebührengewinnerzielungsinteresse gerichtet, stellt die Geltendmachung solcher Ansprüche einen Rechtsmissbrauch dar und dient nicht dem Schutz des unlauteren Wettbewerbs. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit reicht nicht aus, um von einem Missbrauch auszugehen, jedoch genügt ein sachfremdes Motiv. Ein solches sachfremdes Motiv liegt vor, wenn in der Unterlassungserklärung Vertragsstrafen unabhängig von einem Verschulden gefordert werden.
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10. Dezember 2010

Abmahnungen ohne Geschäftstätigkeit begründen Schadensersatz

Urteil des AG Berlin-Charlottenburg vom 13.11.2009, Az.: 238 C 171/09

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen können einen Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Soweit Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen von geringer Bedeutung ausgesprochen werden, obwohl keine tatsächliche Marktteilnahme des Abmahnenden vorliegt, ist dies rechtsmissbräuchlich und damit auch sittenwidrig. Vorliegend sprach ein Rechtsanwalt für eine Limited mehrere Abmahnungen wegen geringer Verstöße aus, obwohl die Limited in ihrem Onlineshop angab, dass dieser nur der Systemdemonstration diene. Der Rechtsanwalt wurde daher zu Schadensersatz in Form der gegnerischen Anwaltskosten verurteilt.
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27. August 2010

Wenn abmahnen, dann alle

Urteil des Saarländischen OLG vom 23.06.2010, Az.: 1 U 365/09-91 Ein Berufsverband, der gegen wettbewerbsrechtliche Verstöße Außenstehender vorgeht, die Verstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet, handelt rechtsmissbräuchlich. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches erfolgt dann in erster Linie deshalb, um den Konkurrenten im Wettbewerb zu behindern. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Verband die Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen zum Ziel gesetzt hat.
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12. August 2010

Rechtsmissbrauch durch Prozessfinanzierung

Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08

Die Geltendmachung einer Vielzahl von Unterlassungsansprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Mandant aufgrund der Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer und einem Rechtsanwalt ganz vom Kostenrisiko freigestellt wird, der Mandant dabei jedoch von anfallenden Vertragsstrafen profitiert. Ein solches Modell der Rechtsverfolgung lässt vermuten, dass Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden, als zur Erzielung von Einnahmen des Klägers und seines Rechtsanwaltes.
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28. Juli 2010

Weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch

Urteil des LG Bochum vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09 Wird eine erhebliche Abmahntätigkeit (vorliegend: 40 Abmahnungen in 9 Monaten) vorwiegend dazu benutzt, um gegen die Wettbewerber Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen, spricht dies für einen Rechtsmissbrauch. Wenn der Abmahnende jeweils eine hohe Vertragsstrafe auch für Fälle der nicht schuldhaften Zuwiderhandlung fordert und darauf sehr zeitnah die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung kontrolliert, zeigt dies, dass es vorwiegend um die Erzielung von Vertragsstrafen geht und die eigentliche Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in den Hintergrund getreten ist. Ein weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist ferner, wenn in der Abmahnung  unverständlicherweise darauf hingewiesen wird, dass auch hinsichtlich der Zahlung des Aufwendungsersatzes eine Fristverlängerung nicht erfolgen kann.

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01. Juni 2010

Getrennte Abmahnungen gegen Unternehmen und Geschäftsführer wegen desselben Verstoßes rechtsmissbräuchlich

Urteil des LG Bochum vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09

Wenn Unterlassungsansprüche wegen desselben Verstoßes gegen eine Firma und deren Geschäftsführer ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt werden, spricht dieser Umstand für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens. Ziel sei lediglich eine Vervielfachung der Belastung für die Abgemahnten. Auch das Aussprechen mehrerer Abmahnungen, die von vorneherein hätten gebündelt werden können, und das Setzen enger Fristen mit sehr hohen Vertragsstrafen sind Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen.
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27. Mai 2010

Bei teilweise berechtigter Abmahnung auch nur anteiliger Kostenerstattungsanspruch

Urteil des OLG Stuttgart vom 10.12.2009, Az.: 2 U 51/09

Bei partiell berechtigter Abmahnung ist die Kostenpauschale eines Verbandes stets in voller Höhe zu erstatten, wenn dieser wettbewerbsrechtlich abmahnt. Dies gilt nicht zwischen Wettbewerbern. Zwar löst eine anwaltliche  Abmahnung selbst dann einen Erstattungsanspruch aus, wenn sie nur teilweise berechtigt ist; jedoch besteht dieser Anspruch nur hinsichtlich des berechtigten Teils des anwaltlichen Mahnschreibens. Strittig bleibt, wie der Anteil genau zu berechnen sei.
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22. April 2010

Zulässige Mehrfachabmahnung oder schon Salamitaktik?

Urteil des OLG Hamm vom 21.01.2010, Az.: 4 U 168/09

Ein Unternehmen, das im Internetauftritt eines Mitbewerbers ein Wettbewerbsverstoß feststellt und abmahnt, ist darüber hinaus nicht verpflichtet, die Webseite auf weitere Wettbewerbsverstöße zu prüfen. Insoweit besteht dahingehend keine allgemeine Beobachtungs- und Prüfungspflicht des Abmahnenden. Wird im Nachhinein bei dem selben Mitbewerber ein weiterer Verstoß festgestellt, so ist eine zweite Abmahnung dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Abmahnende zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung hiervon noch keine Kenntnis hatte.
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24. März 2010 Top-Urteil

Von der getrennten Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüchen

© Alphaspirit
Urteil des BGH vom 22.10.2009, Az.: I ZR 58/07

Ein eng gefasster Unterlassungsantrag setzt einer erweitender Auslegung und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungen enge Grenzen. Sind danach die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgten Unterlassungsanträge weder identisch noch kerngleich, so liegen schon deshalb unterschiedliche Streitgegenstände vor. Eine Geltendmachung in unterschiedlichen Prozessen ist nicht rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn eine unterschiedliche Beweissituation Anlass dazu gibt.

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