Werbung mit sog. Emotionsansprachen kann irreführend sein

Grundsätzlich dürfen Werbeaussagen auch sog. Emotionsansprachen enthalten, womit beispielsweise Warnungen vor Ressourcenknappheit, Inflation oder anderweitige Preiserhöhungen gemeint sind, die ein Bedürfnis des Verbrauchers auslösen sollen. Dabei müssen diese jedoch auf einen wahren sachlichen Kern gestützt sein, damit keine Irreführung nach dem UWG vorliegt. An einer solchen zutreffenden Grundlage fehlte es jedoch bei der Werbung der Beklagten, weshalb das LG Darmstadt der Klage stattgab und die Werbung untersagt wurde.