Kakteenland
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Risiken und Fehler beim Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Der Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, weil mit deren Ausspruch ein gerichtliches Verfahren droht, das mit deutlich höheren Kosten verbunden ist als durch die Abmahnung selbst. Wird andererseits nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen – sei es auch nur fahrlässig – fällt eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro an.

Was vielfach nicht beachtet wird. Eine Unterlassungserklärung gilt lebenslang !

Eine Abmahnung muss selbst dann beachtet werden, wenn Sie den in der Abmahnung abgemahnten Wettbewerbsverstoß nicht begangen haben und die Abmahnung aus ihrer Sicht völlig unbegründet ist. Eine Reaktion hierauf ist zwingend erforderlich. Dennoch sollten Sie mit der Gegenseite keinen Kontakt aufnehmen, sondern vielmehr die Abmahnung durch einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt prüfen lassen.

Diese häufigen Fehler sollten Sie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vermeiden

1. Frist wird nicht beachtet
Beachtet Sie in jedem Fall die Fristen, selbst eine gesetzte Uhrzeit, z.B. 12 Uhr. Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben, droht eine einstweilige Verfügung mit hohen Folgekosten

2. Fristverlängerung wird beantragt
Wenn die in der Abmahnung gesetzte Frist angemessen ist, muss keine Fristverlängerung gewähtrt werden. Der Gegner kann dann eine einstweilige Verfügung beangtragen.

3. Eine Abmahnung muss nur beachtet werden, wenn diese schriftlich zugegangen ist.
Eine Abmahnung ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn diese nur per e-Mail oder Telefax erfolgt. Auch wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren z.B. behaupten, dass Sie die Abmahnung nicht erhalten haben, müssen Sie gegebenfalls trotzdem alle Kosten zahlen.

4. Löschung der Webseite oder der Verstöße
Entfernen Sie nicht die gerügten Verstöße, bevor die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt /Fachanwalt geprüft wurde. Viele Verstöße lassen sich im Nachhinein nur schwer prüfen, wenn die Webseite verändert wurde. Oftmals hätte vielleicht gar keine Verletzung vorgelegen.

5. Unterschreiben Sie nichts voreilig!
Auch wenn Sie die in der Abmahnung beschriebene Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben sollten, so sollten Sie in keinem Fall voreilig eine ggf. beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnen. Das selbe gilt natürlich auch dann, wenn Sie die Rechtsverletzung tatsächlich nicht begangen haben, aber die Sache wieder „schnell vom Tisch haben wollen“.

In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Beachtet werden sollte jedoch, dass diese oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert ist. So ist die vorformulierte Unterlassungserklärung in der Regel viel zu weit formuliert, wodurch für den Abgemahnten bei Unterzeichnung die Gefahr besteht, leicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen. Nicht selten führen daher Unterlassungserklärungen kurz- oder mittelfristig fast zwangsläufig zum Anfall von Vertragsstrafen. Andere abgegebene Unterlassungserklärungen sind wiederum so weit gefasst, dass auf einzelnen Vertriebskanälen, wie z.B. Amazon kein Verkauf mehr möglich ist, weil sich die Verstöße dort faktisch nicht beseitigen lassen. Teilweise sind Unterlassungserklärungen auch so weit gefasst, dass sogar insgesamt die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Weiter wird auch oftmals eine konkrete Vertragsstrafe verlangt, die in der Regel über 5.000 € liegt, um bei einem Verstoß direkt eine landgerichtliche Zuständigkeit begründen zu können. Eine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung mit einer fixen Vertragsstrafe abgeben zu müssen, besteht für den Abgemahnten jedoch nicht.

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte daher nur modifiziert hinsichtlich Inhalt und Höhe der Vertragsstrafe abgegeben werden, da Sie sich an ein solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lebenslang verpflichtend binden!

6. Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung
Eine Unterlassungserklärung ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe ist nach der Rechtsprechung nicht ernsthaft und damit unwirksam.

7. Einsetzen einer niedrigen Vertragsstrafe
Nach der Rechtsprechung muss die versprochene Vertragsstrafe so hoch sein, dass diese von der Verletzung abschreckt. In der Regel sind dies mehrere tausend Euro. Wird eine Unterlassungserklärung mit einer zu niedrigen Vertragstrafe abgegeben, kann der Gegner eine einstweilige Verfügung beantragen.

8. Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber anderen Dritten
Wird eine Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem Gegner sondern einem Dritten abgegeben, ist diese in der Regel nicht ernsthaft und damit unwirksam.

9. Vorlage einer bereits abgegeben Unterlassungserklärung
Oft versuchen Abgemahnte eine Unterlssungserklärung vorzulegen, die diese bereits kurz zuvor gegenüber einem Dritten (meist einem Bekannten) abgegeben haben. Hierdurch wollen diese verhindern eine Unterlassungserklärung abgeben zu müssen und keine Abmahnkosten zahlen zu müssen. In unser gesamten Kanzleipraxis haben wir noch keinen Fall gesehen in dem dies funktioniert hat. In der Regel hat dies eine einstweilige Verfügung zur Folge.

10. Kontaktaufnahme zur Gegenseite
Es empfiehlt sich zudem, nicht selbst den Kontakt zur Gegenseite zu suchen, sondern ausschließlich über einen spezialisierten Anwalt mit der Gegenseite zu kommunizieren. Ihre Aussagen könnten sonst leicht zu Ihren Lasten gehen. Oft haben sich hier Mandanten schon um Kopf und Kragen geredet, bevor diese zum Anwalt kommen.

11. Eine Massenabmahnung muss nicht beachtet werden.
Auch eine Massenabmahnung muss beachtet werden. Eine massenhafte Abmahnungen allein sagen noch nicht aus, können jedoch ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein.

12. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung musss nicht beachtet werden.
Ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich bestehen die Ansprüche nicht. Ein Rechtsmissbrauch ist in der Praxis jedoch nur schwer nachzuweisen. Unsere Kanzlei hat bereits im Jahre 2008 in mehreren Fällen spektakuläre Entscheidungen zum Rechtsmissbrauch erwirkt. Deshalb wissen wir wieviel Indizien hierfür vorgetragen werden müssen.

13. Zahlen Sie nicht die von der Gegenseite geforderten Abmahnkosten oder Beträge.
Eine der Abmahnung beigefügte Kostenaufstellung oder weitergehende, von der Gegenseite geltend gemachte Zahlungsansprüche (z.B. auf Schadensersatz) sollten Sie nicht vorschnell bezahlen. Oft stellt sich im nachhinei heraus, dass die Ansprüche nicht oder nur teilweise berechtigt sind. Hier wieder die bezahlten Kosten geltend zu machen ist kaum möglich.

14. Die Abmahnung wird durch einen nicht-spezialisierten Anwalt geprüft!
Gerade bei den oftmals technischen Zusammenhängen im Internet oder den Spezialfragen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes sollten Sie keinen Anwalt beauftragen, der sonst ausschließlich in anderen Rechtsgebieten tätig ist. Wir sind spezialisiert auf unsere Rechtsgebiete und haben das nötige technische Know-How.
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