Risiken und Fehler beim Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Der Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, weil mit deren Ausspruch ein gerichtliches Verfahren droht, das mit deutlich höheren Kosten verbunden ist als durch die Abmahnung selbst. Wird andererseits nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegen diese verstoßen – sei es auch nur fahrlässig – fällt eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro an.
Was vielfach nicht beachtet wird. Eine Unterlassungserklärung gilt lebenslang !
Eine Abmahnung muss selbst dann beachtet werden, wenn Sie den in der Abmahnung abgemahnten Wettbewerbsverstoß nicht begangen haben und die Abmahnung aus ihrer Sicht völlig unbegründet ist. Eine Reaktion hierauf ist zwingend erforderlich. Dennoch sollten Sie mit der Gegenseite keinen Kontakt aufnehmen, sondern vielmehr die Abmahnung durch einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt prüfen lassen.
Diese häufigen Fehler sollten Sie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vermeiden
In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Beachtet werden sollte jedoch, dass diese oftmals zum Nachteil des Abgemahnten formuliert ist. So ist die vorformulierte Unterlassungserklärung in der Regel viel zu weit formuliert, wodurch für den Abgemahnten bei Unterzeichnung die Gefahr besteht, leicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen. Nicht selten führen daher Unterlassungserklärungen kurz- oder mittelfristig fast zwangsläufig zum Anfall von Vertragsstrafen. Andere abgegebene Unterlassungserklärungen sind wiederum so weit gefasst, dass auf einzelnen Vertriebskanälen, wie z.B. Amazon kein Verkauf mehr möglich ist, weil sich die Verstöße dort faktisch nicht beseitigen lassen. Teilweise sind Unterlassungserklärungen auch so weit gefasst, dass sogar insgesamt die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.
Weiter wird auch oftmals eine konkrete Vertragsstrafe verlangt, die in der Regel über 5.000 € liegt, um bei einem Verstoß direkt eine landgerichtliche Zuständigkeit begründen zu können. Eine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung mit einer fixen Vertragsstrafe abgeben zu müssen, besteht für den Abgemahnten jedoch nicht.
Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte daher nur modifiziert hinsichtlich Inhalt und Höhe der Vertragsstrafe abgegeben werden, da Sie sich an ein solche Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lebenslang verpflichtend binden!