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Urteile aus der Kategorie „Wirtschaftsrecht“
23. November 2015
Urteil des BAG vom 07.07.2015, Az.: 10 AZR 260/14
Enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unter anderem die dem Arbeitnehmer obliegende Verpflichtung, sich nicht an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen, so umfasst diese Verpflichtung die Nichtgewährung und -belassung eines der Gründung des Konkurrenzunternehmens dienenden Darlehens.
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24. März 2015
Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2015, Az.: 6 U 63/14
Verfügt ein Vermittler von Messehostessen nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, so ist sein Verhalten nicht unlauter. Zwar handelt es sich bei Hostessen unstreitig um Leiharbeitnehmer, die Pflicht eine behördliche Erlaubnis einzuholen stellt jedoch nur eine Marktzutritts-, jedoch keine Marktverhaltensregelung dar. Denn die Erlaubnispflicht soll gerade keine besondere Qualität der angebotenen Dienstleistungen gewähren, eine besondere Fachkompetenz des Verleihers wird gerade nicht verlangt. Außerdem hat der Vermittler nur einen indirekten Wettbewerbsvorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Konkurrenten. Unlauteres Verhalten kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Verleiher bezüglich seiner Erlaubnis unwahre Angaben macht.
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29. Juli 2014
Im Wege der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU ist das neue Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr am heutigen Tage in Deutschland in Kraft getreten. Ernanntes Ziel dieser Gesetzesänderung ist die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr. Im Wege der Umsetzung wurde § 271a BGB und § 1a UKlaG völlig neu geschaffen und §§ 286, 288, 308, 310 BGB abgeändert.
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29. Juli 2014
Urteil des BGH vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
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21. Juli 2014
Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E. als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.
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30. September 2013
Urteil des BGH vom 05.12.2012, Az.: I ZR 92/11
a) Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen.
b) Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird.
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30. Juli 2013
Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2013, Az.: I-4 W 33/12
Eine Firma, die aus einer drei Buchstaben umfassenden Abkürzung sowie der ausgeschriebenen Bezeichnung ihrer Tätigkeit, vorliegend des Trockenbaus, besteht, kann ausreichend unterscheidungskräftig sein. Gerade wenn der angesprochene Verkehr nicht sofort erkennt, wofür der abkürzende Bestandteil der Firma steht, bildet dieser einen namensmäßigen Hinweis auf das Unternehmen und wird somit zum Unternehmenskennzeichen für die Kunden. Nutzt ein Wettbewerber eine Domain, die gleich der Firma lautet, besteht aufgrund der Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Eine Pflicht zur Löschung der Domain ergibt sich aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), auch wenn die Domain privat genutzt würde.
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22. November 2012
Urteil des BGH vom 25.10.2012, Az.: VII ZR 56/11
a) § 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 5. Dezember 1968 - VII ZR 102/66, BGHZ 51, 184).
b) Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.
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26. Oktober 2012
Pressemitteilung des BAG vom 17.10.2012, Az.: 10 AZR 809/11
Wird ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt und beginnt er während dieser Zeit ein Arbeitsverhältnis bei einem Mitbewerber, kann dies einen Anspruch des alten Arbeitgebers auf Herausgabe des Lohns begründen, welcher während der Freistellung beim neuen Arbeitgeber erwirtschaftet wurde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Geltendmachung der Vergütungsansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber gegen Treu und Glauben verstößt.
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05. Juli 2012
Pressemitteilung Nr. 9/2012 des OLG Schleswig-Holstein vom 03.05.2012, Az.: 6 U 6/11
Der gewerbsmäßige An- und Verkauf von Ware außerhalb der gewöhnlichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung eines Kunden ist rechtlich als Reisegewerbe zu bewerten. Einem Reisegewerbe ist es jedoch untersagt, mit Edelmetallen zu handeln. Der Ankauf von Gold im Rahmen regelmäßiger Aktionen in einer Bäckerei ist somit wettbewerbswidrig und unzulässig.
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