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Urteil_Bundesgerichtshof

Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“

30. August 2005

Vertragsstrafeversprechen

Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.08.2005, Az.: I-20 U 42/05 Umfang des Vertragsstrafversprechens bei Verstoß gegen die Impressumspflicht eines Rechtsanwalts in Zusammenhang mit anderen freien Berufen.
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21. Juli 2005

Voraussetzungen Telefonwerbung bei Verbrauchern

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04 1. Die für Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern notwendige Einwilligung kann auch unter § 7 II Nr. 2 UWG konkludent erkärt werden. 2. Für Anrufe eines Versicherungsunternehmens bei seinen privaten Kunden, die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben haben, fehlt es an einer konkludenten Einwilligung, wenn der Anruf Änderungs- oder Ergänzungsangebote oder die Verlängerung einer bestehenden Versicherung betrifft.
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15. Juli 2005

Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

Pressemitteilung Nr. 120/2005 des BGH vom 15.07.2005, Az.: GSZ 1/04 Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hatte aufgrund einer Vorlage des I. Zivilsenates über die Frage zu entscheiden, ob die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht haftungsrechtliche Folgen für den Verwarner auslösen kann.
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12. Juli 2005

Die Benutzung einer catch-all-Funktion bei Domains ist wettbewerbswidrig

Urteil des Obersten Gerichtshofs Österreich (OGH) vom 12.07.2005, Az.: 4 Ob 131/05a 1. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains stellt keine Markenverletzung dar, da kein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt. 2. Die Benutzung einer "catch-all"-Funktion bei Domains ist dagegen wettbewerbswidrig, weil hierdurch Mitbewerber in ihrer freien Entfaltung behindert werden.
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21. Juni 2005

Preisangabe für SMS-Flirt-Chat

Urteil des LG Hannover vom 21.06.2005, Az.: 14 O 158/04

1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern unaufgefordert und ohne deren vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken SMS zusendet handelt wettbewerbswidrig. 2. Bei einer kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats müssen sich die Preisangaben hierzu in unmittelbarer Umgebung zum Angebot befinden, eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar / gut wahrnehmbar sein. Dem ist nicht genüge getan, wenn die Preisinformation am Ende einer SMS steht und erst durch längeres Herunterscrollen erkennbar ist. Es ist deshalb erforderlich, dass schon am Beginn einer entsprechenden SMS darauf verwiesen wird, dass sich am Ende der SMS eine Preisinformation befindet.
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09. Juni 2005

Telefonische Gewinnauskunft

Urteil des BGH vom 09.06.2005, Az.: I ZR 279/02 Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn-Auskunft"; unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden. Eine Aufforderung, einen Kostenbeitrag zum Gewinnspiel zu leisten, rechnet zu dessen Teilnahmebedingungen. Dieser Teilnahmebedingung fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte "Organisationsbeitrag" verwendet wird.
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19. Mai 2005

Zum Aushandeln von Vertragsbedingungen

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: III ZR 437/04 Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: Partnerschaftsvermittlungsvertrag) unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei "im einzelnen ausgehandelt" (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung "freigestellt" habe; Voraussetzung für ein "Aushandeln" ist - jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text -, daß der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, daß der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.
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04. Mai 2005

Werbung mit „statt“-Preisen

Urteil des BGH vom 04.05.2005, Az.: I ZR 127/02 Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll, wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird. Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
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