Urteile aus der Kategorie „Wettbewerbsrecht“
Keine Burger in Gaststätten
Urteil des LG Hamburg vom 15.03.2011, Az.: 312 O 312/10
Schnellrestaurants sind keine Gaststätten im Sinne des § 7 Abs. 1 PAngV, sondern nur ähnliche Betriebe. Sie müssen daher nach § 7 Abs. 2 PAngV kein Preisverzeichnis im Eingangsbereich anbringen.
„Finish Quantum“
Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen – Teil 2/3
„Stattpreise“
Rechtsverstöße quer durch das Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht!
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 27.04.2011, Az.: 2-06 O 428/10
Dritte erhielten vom Hersteller Software im Rahmen einer (günstigen) Volumenlizenz (EDU), welche die Software auf DVDs brannten. Die DVDs wurden mit der Marke des Herstellers versehen. Ein Unternehmen erwarb diese DVDs und schnürte ein Paket für seine Kunden bestehend aus einer DVD, einer Seriennummer, AGB, einer Lizenzurkunde und einer notariellen Bestätigung. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung des Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist sein Markenrecht verletzt. Die Weitergabe und die Werbung mit (falschen) notariellen Bestätigungen ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.Versand von Defekturarzneimitteln
Vervielfältigung im Arbeitsspeicher
10.000,00 EUR – 6.000,00 EUR – 3.000,00 EUR – 500,00 EUR Vertragsstrafe?
Urteil des OLG Köln vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11
Verpflichtet sich ein Unternehmen anhand einer Unterlassungserklärung dazu, kein unaufgefordertes Werbematerial per E-Mail zu versenden, ist im Falle eines ersten Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR angemessen.Kerngleiche Verletzungshandlungen im engen Unterlassungstitel
Beschluss des OLG Celle vom 16.07.2011, Az.: 13 W 56/11
Der Antragsteller erstritt einen sehr eng gefassten Unterlassungstitel, welcher dem Antragsgegner verbot konkrete Produkte in einer bestimmten Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben. Nach Zustellung des Titels warb der Antragsgegner für ähnliche und identische Produkte in einer anderen Packungsgröße ohne Angabe des Grundpreises. Im Rahmen eines eng gefassten Unterlassungstitels fallen nicht nur identische Handlungen unter das Verbot, sondern auch solche, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen, ihr also praktisch gleichwertig sind. Abweichende Packungsgrößen sind von solch einem engen Unterlassungstitel erfasst, nicht aber lediglich ähnliche Produkte.