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Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“
17. Mai 2006
Urteil des LG Düsseldorf vom 17.05.2006, Az.: 12 O 496/05
Im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darf nicht ohne eine Anbieterkennzeichnung oder die Vertretungsberechtigten der GmbH geworben werden. Auch ein einfaches "H. Metin" ist nicht ausreichend und weiterhin abmahnfähig, da unlauter.
Zudem sind bereits abgemahnte unzulässige Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu ändern. Geschieht dies nach 1 1/2 Monaten immer noch nicht, kann sich eine GmbH nicht darauf berufen, dass der Dienstleister als Dritter, welcher für die Korrektur beauftragt wurde, eine gewisse Zeit zur Korrektur benötigt. Der Mitbewerber kann vielmehr die Klauseln erneut abmahnen und eine angemessene Vertragsstrafe fordern. Das Gericht führte dazu aus, dass sich die GmbH das Verhalten der von ihr beauftragten Dritter zurechnen lassen muss und zum anderen liegt es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass die Korrektur einiger Klauseln im Internet mehrere Wochen in Anspruch nimmt.
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05. Oktober 2005
Urteil des BGH vom 05.10.2005, Az.: VIII ZR 382/04
Nach den gesetzlichen Vorschriften hat ein Internethändler auch die vom Käufer zu tragenden Versandkosten anzugeben. Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestellübersicht" neben dem Warenpreis der Höhe nach ausgewiesen werden müssen. Es ist somit ausreichend, wenn die Liefer- und Versandkosten auf der Angebotsseite angegeben werden.
Für unwirksam erklärten die Karlsruher Richter hingegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers enthaltene Klausel: "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck". Eine derartige Regelung läuft zwingenden gesetzlichen Vorschriften zuwider, wonach dem Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages, z. B. wegen Widerrufs, stets der Kaufpreis zurückzuerstatten ist.
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03. November 2004
Urteil des BGH vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03
Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.
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