Teuere Eisenbahntrasse
Zusatzentgeltforderungen durch das marktbeherrschende Eisenbahninfrastrukturunternehmen für Änderungs- und ad-hoc-Bestellungen von gleichartigen Unternehmen im Geschäftsverkehr verstoßen gegen das wettbewerbsrechtliche Behinderungsverbot, wenn sie nicht durch einen über die Basisleistung hinaus entstehenden finanziellen Mehraufwand sachlich gerechtfertigt und als billig anzusehen sind.

