Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Nutella als Vitaminbombe?
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 20.10.2011, Az.: 6 U 40/11
Die Nährstoff- und Vitamintabellen der Nutella-Gläser sind irreführend. Es wird der falsche Eindruck erweckt, dass die Nuss-Nougat-Creme einen hohen Vitamin- und Mineralstoffgehalt und einen niedrigen Zucker- und Fettgehalt aufweist. Daran ändert auch nichts, dass die Nährstoff- und Vitamintabellen der Nährwertkennzeichnungsverordnung entsprechen.Vermeidbare Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Regalsystems
Medien vs. Bier – „DuMont“ vs. „DuMont Kölsch“
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2011, Az.: 6 U 176/10
Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Wortbestandteil der Marke "DUMONT" bzw. "DuMont", welche für Druckschriften und Dienstleistungen eines Verlages eingetragenen wurde und „DüMont“ Kölsch, welche für den Vertrieb von im Lohnbrauverfahren herzustellenden Bieres Verwendung finden soll, da die beanspruchten Waren absolut unähnlich sind.Finanzierung ohne Anschrift?
Haftstrafe für Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) Augsburg
Keine Pauschalpreiswerbung für Zahnimplantate!
Urteil des LG Bonn vom 21.04.2011, Az.: 14 O 184/10
Wird auf reißerische Art für Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis geworben, ist dies wettbewerbswidrig, da die Zahlung eines Pauschalhonorars nicht den Anforderungen der GOZ entspricht.Impressumspflicht gilt auch in Facebook
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Sportwettenmonopol europarechtswidrig
Dreijährige Abschaltung einer Auskunftsnummer nach wiederholtem Wettbewerbsverstoß verfassungskonform
Beschluss des BVerfG vom 24.08.2011, Az.: 1 BvR 1611/11
Verhängt die Bundesnetzagentur über eine Auskunftsnummer eine dreijährige Abschaltung, weil es wiederholt zu Wettbewerbsverstößen kam und dem nicht abgeholfen wurde, stellt dies einen verhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Dieser ist selbst dann angemessen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Anbieters gefährdet wird, da es lediglich die Konsequenz des wettbewerbswidrigen Handelns ist und das Verbraucherinteresse überwiegt.