Apples marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Das Bundeskartellamt stellte gem. § 19a I GWB fest, dass Apple eine markübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 18 IIIa GWB inne hat. Dadurch hat das Bundeskartellamt die Befugnis, Apple bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen, § 19a II GWB. Mit dieser Einstufung unzufrieden legte Apple Beschwerde gegen die Feststellung ein und der Kartellsenat des BGH gab nun bekannt, dass er der Beurteilung des Bundeskartellamtes folge.