Kaffeekapsel-Verpackung muss neben Gesamtpreis auch Grundpreis enthalten
Die Preisangabenverordnung sieht für Produkten in Fertigverpackungen neben der Angabe des Endpreises auch die Verpflichtung zur Angabe des entsprechenden Grundpreises vor. Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, Waren einfach und schnell miteinander zu vergleichen. Dass dies bei Kaffeekapsel-Verpackungen beinhaltet, dass auch der Grundpreis pro einzelner Kapsel angegeben werden muss, hat das LG Koblenz mit Urteil vom 24.10.2017 (Az.: 4 HK O 4/17) entschieden.