Zusätzliche Entgelte für die Nutzung von PayPal und „Sofortüberweisung“ sind unzulässig

Seit dem Inkrafttreten des § 270a BGB, der die Zulässigkeit von Zusatzentgelten für bargeldlose Zahlmethoden regelt, war lange strittig, ob auch die Zahlungsmethode PayPal von der gesetzlichen Neuregelung erfasst ist. Diese Frage wurde nun durch die Entscheidung des LG München I (Az.: 17 HK O 7439/18) beantwortet: die Wettbewerbszentrale hatte gegen die FlixMobility GmbH geklagt, die ein zusätzliches Zahlungsentgelt sowohl bei Nutzung der Zahlungsmethode „Sofortüberweisung“, als auch PayPal verlangte.