Rechtsschutzbedürfnis trotz notarieller Unterwerfungserklärung
Eine notariell beurkundete Unterunterwerfungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, schließt eine Wiederholungsgefahr nicht aus und ist somit nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist.