Bautechniker darf Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ führen
Ein staatlich geprüfter und entsprechend qualifizierter Bautechniker darf sich auf seinem Briefbogen als „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ bezeichnen, da dies nicht zur Irreführung über dessen fachliche Qualifikation führt und die Bezeichnung „Sachverständiger“ nicht geschützt ist.