Als Information getarnte Werbung
Urteil des EuGH vom 17.10.2013, Az.: C-391/12
Presseverleger müssen nach dem deutschen Presserecht jede Veröffentlichung in ihren periodischen Druckwerken, für die sie ein Entgelt erhalten, eindeutig mit dem Begriff "Anzeige" kennzeichnen, es sei denn, bereits durch die Anordnung und Gestaltung der Veröffentlichung ist für den Leser allgemein zu erkennen, dass es sich um eine Werbeanzeige handelt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist von einer unlauteren Handlung auszugehen, da der Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird (§ 4 Nr. 3, 11 UWG).
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