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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „WLAN“

21. Mai 2019 Top-Urteil

Nutzung von WLAN-Router für WLAN-Hotspots ohne Kundenzustimmung

Urteil des BGH vom 25.04.2019. Az.: I ZR 23/18

In der Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals auf dem von einem Telekommunikationsdienstleister seinen Kunden zur Verfügung gestellten WLAN-Router, das von Dritten genutzt werden kann, liegt keine unzumutbare Belästigung im Sinne von §7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn den Kunden ein Widerspruchsrecht zusteht, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ihren Internetzugang nicht beeinträchtigt und sie auch sonst keine Nachteile, insbesondere keine Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten mit sich bringt.

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25. April 2019

Internetanbieter darf Kunden-Router für WLAN-Hotspots nutzen

© escapejaja -Fotolia.com
Pressemitteilung Nr. 55/2019 zum Urteil des BGH vom 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18

Die den Kunden von einem Internetanbieter zur Verfügung gestellten WLAN-Router dürfen ohne die Zustimmung der Kunden für WLAN-Hotspots genutzt und diese auch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Praxis ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Die Aktivierung eines zweiten WLAN-Signals beeinträchtigt nicht den Internetzugang der Router-Inhaber, des Weiteren besteht auch kein Haftungsrisiko für eventuelle von Dritten über das WLAN-Signal begangene Rechtsverletzungen. Zudem steht den Kunden ein zeitlich uneingeschränktes Widerspruchsrecht zu. In der Aktivierung des WLAN-Signals ist aus den genannten Gründen demnach keine Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG zu sehen.

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26. Juni 2009

Linus, Bill & Aliens – Schmarotzer!

Urteil des OLG Köln vom 05.06.2009, Az.: 6 U 223/08

Das beklagte Unternehmen bietet registrierten Mitgliedern die Möglichkeit an mobil per WLAN die Internet-Flatrates anderer Mitglieder zu nutzen. Für sog. Aliens ist dies kostenpflichtig, da sie keinen Internetzugang für andere Nutzer zur Verfügung stellen. Es liegt eine unlautere Geschäftshandlung durch gezielte Behinderung von Mitbewerbern vor, § 4 Nr. 10 UWG. Das Angebot geht wirtschaftlich einseitig zu Lasten von Internetprovidern. Das OLG Köln spricht gar von einer - zumindest leicht fahrlässigen - schmarotzenden Ausnutzung der Infrastruktur der Provider. (...) 

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