Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit „Marktführer“ werben
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 17.02.2011, Az.: I-20 U 116/10
Ein Ghostwriter für wissenschaftliche Arbeiten darf nicht mit der Bezeichnung "einer der Marktführer" werben. Eine entsprechende Werbung ist schon deshalb unzulässig, weil die Tätigkeit eines Ghostwriters im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten eine verbotene Dienstleistung darstellt. Dies gilt auch wenn innerhalb des Angebots darauf hingewiesen wird, dass die Erstellung lediglich für wissenschaftliche Übungszwecke zu verwenden ist und an einer Hochschule nicht als eigene Arbeit ausgegeben werden darf.