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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „wissenschaftlicher Nachweis“

25. Juli 2019

„Kinderwunsch-Tee“ muss förderliche Auswirkungen auf die Empfängnis haben

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PM zum Urteil des OLG Köln vom 21.06.2019, Az.: 6 U 181/18

Die Bezeichnung eines Tees als „Kinderwunsch-Tee“ ist wettbewerbswidrig, wenn kein allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweis besteht, dass sich der Tee tatsächlich positiv auf die Empfängnis auswirkt. Es ist insoweit nicht ausreichend, in den Werbeaussagen darauf hinzuweisen, dass die im Tee enthaltenen Pflanzenstoffe in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Eisprung zu fördern. Derartige gesundheitsbezogene Angaben sind unzulässig, sofern das versprochene Ergebnis nicht auf wissenschaftliche Nachweise gestützt ist, sondern lediglich auf bloßen Indikationen oder Wirkweisen beruht.

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09. Juli 2018

Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

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Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17

Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

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13. Oktober 2016

Werbungen mit wissenschaftlich nicht nachgewiesenen Wirkungen eines Medizinprodukts sind irreführend

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Urteil des LG Dortmund vom 17.05.2016, Az.: 25 O 154/16

Werden Medizinprodukte mit wissenschaftlich nicht hinreichend belegten Wirkungen beworben, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Wie dieser wissenschaftliche Nachweis ausgestaltet sein muss, hängt vom Einzelfall ab. Studien sind nur dann ausreichend, wenn ihnen eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung zugrunde liegt und sie veröffentlicht wurden.

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08. Juli 2016

Werbung für die Wirkung eines Arzneimittels ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis

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Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 27.01.2016, Az.: 9 U 895/175

Für die konkrete Wirkung eines Arzneimittels darf nur mit solchen Aussagen geworben werden, für die auch ein gesicherter wissenschaftlicher Nachweis existiert. Dieser Nachweis kann z. B. dann als gegeben anzusehen sein, wenn ein Präparat eine Zulassung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für einen bestimmen Anwendungsbereich erteilt bekommen hat. Kann eine beworbene Wirkung allerdings nicht zweifelsfrei belegt werden, handelt es sich um eine irreführende und somit unzulässige Werbung.

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24. Juni 2014

Werbung für E-Zigaretten mit Hinweis auf gesundheitliche Unbedenklichkeit irreführend

Urteil des OLG Frankfurt vom 27.02.2014, Az.: 6 U 244/12

Werbeaussagen für E-Zigaretten, wie "Dann werden Sie schnell verstehen, warum elektrisches Rauchen die Lunge schont" oder "Eine saubere Sache: Verdampfung statt Verbrennung" sind irreführend, da sie den Eindruck vermitteln, der Konsum von E-Zigaretten sei gesundheitlich unbedenklich, obwohl dies nicht als wissenschaftlich gesichert angesehen werden kann. So sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für den Einzelnen verbunden sein können.

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06. August 2013

Vitalpilze

Urteil des BGH vom 17.01.2013, Az.: I ZR 5/12 a) Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ist und daher eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung darstellt. b) Solange die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht erstellt sind, kann Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nicht vollzogen werden. c) Das Vorliegen der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf spezifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen Angabe muss vom Verwender dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Auf die Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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